Korruption ist und bleibt ein Thema – auch in Deutschland
Fortschritte in Sachen Korruptionsbekämpfung
Begrüßt wird die Ausweitung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Geschäftsverkehr (§ 299 StGB) sowie die Ergänzung des Wettbewerbsmodells durch das Geschäftsherrenmodell, wie es der EU-Rahmenbeschluss und das EU-Strafrechtsübereinkommen über Korruption vorsieht. Positiv hervorgehoben werden weiterhin:- die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und der Bestechung von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern,
- die Strafbarkeit von Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung von bzw. gegenüber europäischen Amtsträgern,
- die Zusammenführung der Straftatbestände aus dem Nebenstrafrecht in das StGB,
- die Erweiterung des Strafanwendungsrechts für Korruptionsstraftaten (§ 5 StGB),
- die Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 StGB).
Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf
Dagegen werden folgende Punkte weiterhin von Transparency International kritisch gesehen:- der Fortbestand der unterschiedlichen Kriminalisierung von Bestechungshandlungen gegenüber inländischen und ausländischen Mandatsträgern,
- die Nichtumsetzung des Tatbestandes der missbräuchlichen Einflussnahme (Art. 12, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 18, UNCAC) in deutsches Recht,
- die Nichtklärung der Verantwortlichkeit von juristischen Personen (Art. 18, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 26, UNCAC; Art. 10, UNTOC),
- die ungenügende Erhöhung des Strafrahmens von 1 auf 10 Mio. Euro in § 30 OWiG, sowie die Formulierung als Kann-Vorschrift,
- der unzureichende Schutz von Whistleblowern, trotz der internationalen Vorgaben (Art. 22, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 33, UNCAC),
- das Fehlen von Maßnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen (Art. 51, UNCAC).
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eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 15:00 Uhr am 03.09.2014