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Längere Haftung für Vorstände und Aufsichtsräte – Folgen für D&O-Policen

15.02.2011
Für die Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von börsennotierten Unternehmen und Kreditinstituten gelten inzwischen längere Verjährungsfristen in Höhe von zehn Jahren. Versicherer empfehlen jetzt die Anpassung der Managerhaftpflichtversicherung.
Für die Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von börsennotierten Unternehmen und Kreditinstituten gelten inzwischen längere Verjährungsfristen in Höhe von zehn Jahren. Versicherer empfehlen jetzt die Anpassung der Managerhaftpflichtversicherung. Mit dem „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)“ wurde die Verjährungsfrist für die Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften (nicht nur bezogen auf die Kreditwirtschaft) von vorher fünf auf zehn Jahre verdoppelt (COMPLIANCEdigital berichtete hierzu, vgl. Nachricht vom 21. Dezember 2010 sowie Nachricht vom 01. September 2010). Davon erfasst sind, wie die Anwaltssozietät WilmerHale bestätigt, auch solche Ansprüche, die vor dem 15. Dezember 2010 entstanden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Unternehmen steht somit mehr Zeit zur Verfügung, etwaigen Pflichtverletzungen ihrer Manager in der Vergangenheit nachzugehen und Schadenersatzansprüche daraus geltend zu machen. Für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder steigen dagegen die Haftungsrisiken. Konsequenzen dürfte dies auch für die Managerhaftpflichtversicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) haben. Nach Aussage des Versicherungsunternehmens Hendricks & Co GmbH, das sich auf D&O-Versicherungen spezialisiert hat, bieten D&O-Policen für die verlängerte Managerhaftung noch keinen lückenlosen Schutz, eine entsprechende Anpassung sei notwendig. Vor allem beim Wechsel des Versicherers oder wenn der Vertrag aus anderen Gründen ausläuft, fehle die Deckung. Zur Zeit räumten D&O-Versicherer für die Deckung von Schadenersatzansprüchen nur Nachmeldefristen von fünf, allenfalls sechs Jahre nach Ende des Versicherungsschutzes ein. Diese Frist gelte es nun, so das Versicherungsunternehmen, auf zehn Jahre zu verlängern. Vorausschauende D&O-Versicherer hätten zumindest die Selbstbehaltspolicen für Vorstände bereits an die neuen Verjährungsfristen angepasst. Weitere Informationen: Bundesrat (Restrukturierungsgesetz, Drucksache 681/10 (B)), WilmerHale, Hendricks & CO GmbH