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LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2013 – 3 Sa 129/12

05.12.2014
Außerordentliche Kündigung wegen Untreue

Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.

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Außerordentliche Kündigung wegen Untreue

Norm: §§ 626 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer zu seinen Gunsten die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft dadurch verletzt, dass er zu Lasten seines Arbeitgebers – ohne darauf einen Anspruch zu haben – eine Home-Entertainment-Anlage im Wert von über 89.000 USD in der ihm vom Arbeitgeber mietfrei zur Verfügung gestellten Dienstvilla installiert. Dabei ist unerheblich, ob er die vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst oder diese nicht unterbindet.

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