LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 Sa 61/15
Normen: § 32 BDSG; § 626 BGB
Eine Kündigung, die auf durch Detektiveinsatz erhobene Daten gestützt wird, die wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht verwertbar sind, ist unwirksam. Heimlich erlangte persönliche Daten betreffen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die Verwertung solcher Daten muss mit diesem Grundrecht vereinbar sein und richtet sich nach dem BDSG. § 32 I 1 BDSG ist nicht einschlägig, wenn ein Detektiv eingesetzt wird und zielgerichtet Daten wegen Verdachts auf eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung erhebt. Dies wäre ein Fall des § 32 I 2 BDSG. Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß rechtfertigt jedoch keine Datenerhebung nach § 32 I 2 BDSG, da er regelmäßig lediglich vertragswidrig erfolgt. Anders kann dies in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Verstoß gegen § 17 UWG sein.
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