LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 343/13
Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB
Wenn Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.
Die Klägerin, bis zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.
Zur Rechtsprechung
Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB
Wenn Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.
Die Klägerin, bis zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.
Zur Rechtsprechung