Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016 · Az. 5 Sa 657/15

10.11.2016
Verwertung der Browserchronik eines Mitarbeiters zu Zwecken der Kündigung wegen exzessiver Internetnutzung

Normen: §§ 3, 88 TKG

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen – hier: Internetzugang – gestattet, ist kein Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Telekommunikationsdienstleistungen werden nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 3 Nr. 6 und 10 TKG erbracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung der Dienstrechner gestattet, weil der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers steht. Im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten werden nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht durch § 88 TKG geschützt.

Zur Rechtsprechung
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen – hier: Internetzugang – gestattet, ist kein Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Telekommunikationsdienstleistungen werden nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 3 Nr. 6 und 10 TKG erbracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung der Dienstrechner gestattet, weil der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers steht. Im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten werden nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht durch § 88 TKG geschützt.

Zur Rechtsprechung