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LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 – 16 Sa 459/14

16.06.2015
Keine Regresshaftung des Geschäftsführers bei Verhängung einer Kartellbuße gegen die Gesellschaft

Normen: § 81 GWB, § 43 GmbHG

Eine Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverstößen mit einem Bußgeld sanktioniert wird, kann für diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen ihren Geschäftsführer geltend machen, weil sich die Kartellbuße gegen das Unternehmen selbst richtet.

Die Klägerin, eine GmbH, war als Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der Beklagte war während dieses Zeitraums Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin. Mit Bußgeldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin gem. § 81 GWB ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Klägerin zahlte. Für den Bußgeldbetrag und alle darüber hinausgehenden Schäden verlangte die Klägerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen Compliance-Pflichten nicht genügt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer etwas anderen Begründung, lehnte das LAG Düsseldorf eine Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen des Unternehmens aus grundsätzlichen Erwägungen ab: Die vom Gesetzgeber mit § 81 GWB getroffene Entscheidung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin, generalpräventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass über die Geldbuße eine Bereicherung des Unternehmens abgeschöpft und gem. § 81 GWB sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen ein Bußgeld verhängt werden könne. Eine Regresshaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen scheide daher unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers und dessen Aufsichtspflichten generell aus.

Zur Rechtsprechung
Keine Regresshaftung des Geschäftsführers bei Verhängung einer Kartellbuße gegen die Gesellschaft

Normen: § 81 GWB, § 43 GmbHG

Eine Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverstößen mit einem Bußgeld sanktioniert wird, kann für diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen ihren Geschäftsführer geltend machen, weil sich die Kartellbuße gegen das Unternehmen selbst richtet.

Die Klägerin, eine GmbH, war als Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der Beklagte war während dieses Zeitraums Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin. Mit Bußgeldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin gem. § 81 GWB ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Klägerin zahlte. Für den Bußgeldbetrag und alle darüber hinausgehenden Schäden verlangte die Klägerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen Compliance-Pflichten nicht genügt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer etwas anderen Begründung, lehnte das LAG Düsseldorf eine Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen des Unternehmens aus grundsätzlichen Erwägungen ab: Die vom Gesetzgeber mit § 81 GWB getroffene Entscheidung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin, generalpräventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass über die Geldbuße eine Bereicherung des Unternehmens abgeschöpft und gem. § 81 GWB sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen ein Bußgeld verhängt werden könne. Eine Regresshaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen scheide daher unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers und dessen Aufsichtspflichten generell aus.

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