LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2014 – 7 Sa 94/14
Norm: § 626 BGB
Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der Kündigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entfällt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran ändern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls könnte der Kündigungsberechtigte den Beginn der Frist durch Übertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinauszögern. Insbesondere besteht kein Grund für weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gekündigte den Sachverhalt bereits eingeräumt hat.
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Norm: § 626 BGB
Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der Kündigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entfällt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran ändern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls könnte der Kündigungsberechtigte den Beginn der Frist durch Übertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinauszögern. Insbesondere besteht kein Grund für weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gekündigte den Sachverhalt bereits eingeräumt hat.
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