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LAG Hessen, Urt. v. 24.11.2011, Az.:16 Sa 1041/10

02.08.2012
Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine IT-Sicherheitsrichtlinie zu unterschreiben, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freizustellen.

Norm: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 296 BGB

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit einseitig freigestellt, behält er regelmäßig seine Vergütungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Richtlinie zu unterschreiben, so ist diese für ihn auch ohne Unterschrift verbindlich, wenn sie als Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist, § 77 Abs.4 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen ist, dass diese durch Unterschrift Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages wird.

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Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine IT-Sicherheitsrichtlinie zu unterschreiben, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer unbezahlt von der Arbeit freizustellen.

Norm: § 77 Abs 4 S 1 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 296 BGB

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber von der Arbeit einseitig freigestellt, behält er regelmäßig seine Vergütungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist.

Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Richtlinie zu unterschreiben, so ist diese für ihn auch ohne Unterschrift verbindlich, wenn sie als Betriebsvereinbarung ausgestaltet ist, § 77 Abs.4 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn in der Richtlinie vorgesehen ist, dass diese durch Unterschrift Teil des jeweiligen Arbeitsvertrages wird.

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