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LAG Köln, Urt. v. 05.07.2012, Az.: 6 Sa 71/12

28.01.2014
Bei der Frage, ob die vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer wegen „Whistleblowing“ ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.

Norm: § 626 BGB

Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig belastet hatte.

Zur Rechtsprechung
Bei der Frage, ob die vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer wegen „Whistleblowing“ ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.

Norm: § 626 BGB

Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig belastet hatte.

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