Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
LAG Mainz, 11. Kammer, Urt. v. 20.01.2011, Az.: 11 Sa 447/10
12.08.2011
===Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme; Verstoß gegen Schmiergeldverbot===
'''Norm:''' § 626 Abs. 1 BGB
Wer als Arbeitnehmer gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt einen Grund zur fristlosen Kündigung. Es reicht dabei aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherren wahrnehmen. Dazu kann bereits die Annahme einer Transportdienstleistung mit Sachmitteln eines Kunden zu privaten Zwecken ausreichen. Durch sein Verhalten zerstört der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.
[url]http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B560BA49-CA10-42DE-A4E4-8A3B785FF89A}|Zur Rechtsprechung[/url]