LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2016 – 1 Sa 358/15
Normen: §§ 241 II, 323 II, 626 II BGB; § 299 I StGB
Bei Verstößen gegen Compliance-Regeln des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden. Dafür muss es sich bei der unterlassenen Meldung eines Bestechungsversuchs, Verweigerung der Offenlegung wettbewerbswidriger Anfragen von Geschäftspartnern gegenüber dem Arbeitgeber – auch im Rahmen von internen Ermittlungen – oder bei einem ähnlichen Verhalten aber unzweifelhaft um einen unbehebbaren Eignungsmangel handeln. Andernfalls ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung kann entfallen, wenn ex ante feststeht, dass trotz Abmahnung künftig keine Änderung des Verhaltens zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn eine so gravierende Pflichtverletzung vorliegt, dass die erstmalige Duldung eines solchen Verhaltens objektiv unzumutbar wäre. Das zukünftige Arbeitnehmerverhalten kann in der Regel bereits dadurch in eine positive Richtung gesteuert werden, dass Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis angedroht werden.
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Die Abmahnung kann entfallen, wenn ex ante feststeht, dass trotz Abmahnung künftig keine Änderung des Verhaltens zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn eine so gravierende Pflichtverletzung vorliegt, dass die erstmalige Duldung eines solchen Verhaltens objektiv unzumutbar wäre. Das zukünftige Arbeitnehmerverhalten kann in der Regel bereits dadurch in eine positive Richtung gesteuert werden, dass Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis angedroht werden.
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