LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 – II Qs 1/16
Normen: §§ 97 Abs. 1 Nr. 3, 160a StPO
Die in der Rechtsanwaltskanzlei einer Ombudsperson aufbewahrten Mitteilungen eines Hinweisgebers unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn der Hinweisgeber in konkreten Fall lediglich Zeuge ist. Auch aus § 160a StPO soll in einer solchen Konstellation kein höherer Schutz vor Beschlagnahme folgen.
Programmbereich: Management und Wirtschaft