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LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 – II Qs 1/16

04.10.2016
Beschlagnahme bei der Ombudsperson

Normen: §§ 97 Abs. 1 Nr. 3, 160a StPO

Die in der Rechtsanwaltskanzlei einer Ombudsperson aufbewahrten Mitteilungen eines Hinweisgebers unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn der Hinweisgeber in konkreten Fall lediglich Zeuge ist. Auch aus § 160a StPO soll in einer solchen Konstellation kein höherer Schutz vor Beschlagnahme folgen.


Die in der Rechtsanwaltskanzlei einer Ombudsperson aufbewahrten Mitteilungen eines Hinweisgebers unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn der Hinweisgeber in konkreten Fall lediglich Zeuge ist. Auch aus § 160a StPO soll in einer solchen Konstellation kein höherer Schutz vor Beschlagnahme folgen.

Programmbereich: Management und Wirtschaft