LG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 6 Qs 116/15
Normen: §§ 148, 444, 432 StPO
§ 148 StPO gilt i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO für so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die bloße Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien müssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen müssen nicht von externen Rechtsanwälten erstellt worden sein, um von § 148 StPO geschützt zu sein, sondern können auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Außerhalb des Schutzbereiches des § 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.
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§ 148 StPO gilt i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO für so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die bloße Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien müssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen müssen nicht von externen Rechtsanwälten erstellt worden sein, um von § 148 StPO geschützt zu sein, sondern können auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Außerhalb des Schutzbereiches des § 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.
Normen: §§ 148, 444, 432 StPO
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Programmbereich: Management und Wirtschaft