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LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2019 – 7 O 95/15

05.06.2019
Ein „Code of Conduct“ allein begründet noch keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners.

Normen: § 823 BGB; pakistanisches Deliktsrecht

Ein „Code of Conduct“ begründet keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners, da er keine vertragliche Beziehung zwischen den Angestellten und dem Vertragsunternehmen darstellt. Insbesondere liegt hierin kein Vertrag zu Gunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sofern dies nicht in der Vereinbarung angelegt und eine entsprechende Leistungsnähe gegeben ist. Weiterhin ist auch die Zahlung einer „Soforthilfe“ an die Opfer kein Schuldeingeständnis oder Haftungsanerkenntnis, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt. Die kurze Verjährungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren für Personenschäden nach pakistanischem Recht ist keine Verletzung des Rechts effektiven Rechtschutz oder des Rechts auf ein faires Verfahren.

Zur Entscheidung im Volltext

Ein „Code of Conduct“ begründet keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners, da er keine vertragliche Beziehung zwischen den Angestellten und dem Vertragsunternehmen darstellt. Insbesondere liegt hierin kein Vertrag zu Gunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sofern dies nicht in der Vereinbarung angelegt und eine entsprechende Leistungsnähe gegeben ist. Weiterhin ist auch die Zahlung einer „Soforthilfe“ an die Opfer kein Schuldeingeständnis oder Haftungsanerkenntnis, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt. Die kurze Verjährungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren für Personenschäden nach pakistanischem Recht ist keine Verletzung des Rechts effektiven Rechtschutz oder des Rechts auf ein faires Verfahren.

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