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LG Hamburg, 8. Große Strafkammer, Beschl. v. 15.10.2010, Az.: 608 Qs 18/10
24.05.2011
===Beschlagnahme von Interviewprotokollen einer "Internal Investigation"; Reichweite von Zeugnisverweigerungsrechten gegenüber Angestellten eines Mandanten===
'''Normen:''' §§ 53 I 1 Nr. 3, 97 I StPO
Das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 schützt allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger. Sind Angestellte selbst Gegenstand einer Untersuchung, kann ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis mangels „ratsuchender Stellung“ im Verhältnis zum vom Unternehmen mandatierten Rechtsanwalt nicht angenommen werden. Der „nemo tenetur-Grundsatz ist insofern nicht verletzt, als die Auskunftsverpflichtung nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer vom Betroffenen freiwillig eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu möglichen Selbstbelastung beruht.
[url]http://www.compliancedigital.de/download/608Qs1810LGHamburg.pdf|Zur Rechtsprechung[/url]