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LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16

19.04.2017
Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses genügt für Beschlagnahmefreiheit; kein förmlicher Beschuldigtenstatus zusätzlich erforderlich.

Normen:
§§ 97, 110, 148 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG


Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem. § 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Zur Rechtsprechung
Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem.

§ 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.

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