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LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10

05.01.2015
Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds einer AG für die Einrichtung und Überwachung eines Compliance-Systems

Norm: §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 287 ZPO

Im Rahmen der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Legalitätspflicht müssen diese sicherstellen, dass das Unternehmen so organisiert ist und Mitarbeiter beaufsichtigt werden, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Insbesondere bei geschäftlicher Tätigkeit in korruptionsanfälligen Ländern muss die Compliance-Organisation strengen Sorgfaltsanforderungen genügen. Nach  § 91 Abs. 2 AktG muss ein Überwachungssystem installiert werden, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und insbesondere auch Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen. Erforderlich ist insoweit, dass der Vorstand eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Auch bei vollständiger Delegation der Compliance-Verantwortung des Vorstands auf Personen unterhalb der eigenen Organebene besteht die Haftung des Vorstands fort. Die Effizienz eines bestehenden Compliance-Systems ist bei entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und ggf. sind Maßnahmen zu Verbesserung zu veranlassen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist der Vorstand grundsätzlich zum Ausgleich der dem Unternehmen dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ob Kontrollen die Gesetzesverletzungen verhindert hätten.

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Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds einer AG für die Einrichtung und Überwachung eines Compliance-Systems

Norm: §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 287 ZPO

Im Rahmen der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Legalitätspflicht müssen diese sicherstellen, dass das Unternehmen so organisiert ist und Mitarbeiter beaufsichtigt werden, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Insbesondere bei geschäftlicher Tätigkeit in korruptionsanfälligen Ländern muss die Compliance-Organisation strengen Sorgfaltsanforderungen genügen. Nach  § 91 Abs. 2 AktG muss ein Überwachungssystem installiert werden, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und insbesondere auch Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen. Erforderlich ist insoweit, dass der Vorstand eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Auch bei vollständiger Delegation der Compliance-Verantwortung des Vorstands auf Personen unterhalb der eigenen Organebene besteht die Haftung des Vorstands fort. Die Effizienz eines bestehenden Compliance-Systems ist bei entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und ggf. sind Maßnahmen zu Verbesserung zu veranlassen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist der Vorstand grundsätzlich zum Ausgleich der dem Unternehmen dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ob Kontrollen die Gesetzesverletzungen verhindert hätten.

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