Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

LG München I, Verfügung vom 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17

09.11.2017
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen überwiegt presserechtlichen Auskunftsanspruch an Entscheidungsveröffentlichung.

Norm: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Ein presserechtlicher Anspruch zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, ist allgemein anerkannt. Als Teil des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit ist er Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Auskunfts- und Veröffentlichungsanspruch besteht allerdings nicht schrankenlos. Das Auskunftsbegehren seitens der Presse ist mit dem Persönlichkeitsrecht und den betroffenen Rechten der von der Entscheidung tangierten Parteien abzuwägen. Enthält die Gerichtsentscheidung etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna aus einem Mandatsverhältnis, so kann dies im Einzelfall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen, das gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegt.
 
Wenn die Parteien auch bei einer Anonymisierung eindeutig identifizierbar wären und eine Schwärzung der vom Geheimhaltungsinteresse betroffenen Passagen zur Unverständlichkeit der Gerichtsentscheidung führen würde, dann ist diese nicht zu veröffentlichen.

Zur Entscheidung im Volltext
Ein presserechtlicher Anspruch zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, ist allgemein anerkannt. Als Teil des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit ist er Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Auskunfts- und Veröffentlichungsanspruch besteht allerdings nicht schrankenlos. Das Auskunftsbegehren seitens der Presse ist mit dem Persönlichkeitsrecht und den betroffenen Rechten der von der Entscheidung tangierten Parteien abzuwägen. Enthält die Gerichtsentscheidung etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna aus einem Mandatsverhältnis, so kann dies im Einzelfall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen, das gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegt.
 
Wenn die Parteien auch bei einer Anonymisierung eindeutig identifizierbar wären und eine Schwärzung der vom Geheimhaltungsinteresse betroffenen Passagen zur Unverständlichkeit der Gerichtsentscheidung führen würde, dann ist diese nicht zu veröffentlichen.

Zur Entscheidung im Volltext