LkSG
Die Kommentierung folgt der Abfolge der Regelungen im Gesetz, welches erfreulicherweise zu Beginn des Buches in Gänze abgedruckt ist. Zunächst wird der Geltungsbereich beschrieben. Beachtenswert ist, dass die Mitarbeiterzahl der verpflichteten Unternehmen lediglich anhand der Mitarbeiter in Deutschland ermittelt wird. Die Grenze der Mitarbeitenden wird in 2024 von derzeit 3.000 Mitarbeitern auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt. Der Gesetzgeber hat zudem mit dem Terminus der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer dafür gesorgt, dass kurzfristige Schwankungen in der Beschäftigtenzahl ohne Einfluss bleiben.
Ausführlich diskutiert wird, ob das LkSG Bemühens- oder Erfolgspflichten schafft. In der Gesetzesbegründung ist von Bemühenspflichten die Rede. Explizit wird ausgedrückt, dass dem Unternehmen nicht zugemutet werden kann, Unmögliches zu erreichen. Allerdings verlangt das Gesetz auch Abhilfemaßnahmen, wenn Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden. Das Ausbleiben dieser Maßnahmen wird mit Bußgeldern sanktioniert. Daher bezeichnen die Autoren die vielfach geäußerte Beschränkung auf Bemühenspflichten zu Recht als Etikettenschwindel.
Die organisatorische Verankerung der Gesetzespflichten wird im Weiteren diskutiert. Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung wird die Empfehlung des Gesetzgebers genannt, einen Menschenrechtsbeauftragten zu benennen. Dazu besteht allerdings keine Verpflichtung. Die Autoren gehen jedoch davon aus, dass die ausgesprochene Empfehlung dazu führt, dass Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organmitglieder verringert werden. Des Weiteren verweisen die Autoren darauf, dass die Pflichten des LkSG für alle Unternehmen gelten, unabhängig davon, ob sie in Konzernstrukturen sind oder nicht. In einem Konzern kann jedoch eine Person Menschenrechtsbeauftragter für verschiedene Gesellschaften sein. Nicht delegierbar ist hingegen die Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie. Diese muss von der Geschäftsführung beziehungsweise vom Vorstand höchstpersönlich erfolgen. Im Rahmen eines Konzerns kann aber eine gleichlautende Erklärung für alle Konzerngesellschaften abgegeben werden. Die Menschenrechtserklärung ist auch öffentlich zu kommunizieren.
Insgesamt ein gelungener Kommentar, der in gut verständlicher Sprache die Besonderheiten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes für Unternehmenspraktiker darstellt. Jedem, der mit der praktischen Umsetzung dieses Gesetzes in betroffenen Unternehmen derzeit befasst ist beziehungsweise dies in der Zukunft sein wird, kann dringend die Beschaffung des angenehm kurzen Buches empfohlen werden.
Prof. Dr. Stefan Behringer, Hochschule Luzern
Quelle: ZRFC Risk, Fraud & Compliance Ausgabe 1/2023
Programmbereich: Management und Wirtschaft