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Herausforderung mobile Arbeit (Foto: WaveBreakMediaMicro - Fotolia)
Arbeitssicherheit 4.0

Menschengerechte Gestaltung der digitalisierten Arbeit?

Benno Gross und Michael Bretschneider-Hagemes
17.10.2016
Digitale Arbeit muss arbeitsorganisatorische und sicherheitstechnische Konsequenzen gerade im Kontext der Mobilität haben. Wie soll und kann sie in Bezug auf Ergonomie, Arbeitsorganisation und Sicherheit gestaltet sein? Die Autoren stellen Beispiele vor und nennen relevante Aspekte.
Der Umstand mobil-digitalisierter Arbeit zählt potenztiell zu den wenigen faktisch greifbaren Konsequenzen der diffus geführten Diskussion rund um vermeintlich neuerliche (post-) industrielle Revolutionen. Ganz und gar nicht revolutionär, aber stetig in Veränderung begriffen, traten in den letzten Jahren vielfältige, teils neue Formen mobiler Arbeit auf, die erst durch die vernetzte Digitalisierung und die tragbaren Endgeräte, bis hin zu so genannten wearables möglich wurden. Ob mikromobile Schreibtischsurfer an non-territorialen Wissens-Arbeitsplätzen oder vollmobilisierte Instandhalter von Datennetz und Infrastruktur. Alle Kolleginnen und Kollegen sind mit erheblichen Veränderungen der Arbeitssysteme konfrontiert, die sehr vielfältig sind, aber auch Schnittmengen aufweisen. Einige dieser Schnittmengen sollen im Folgenden exemplarisch andiskutiert werden. Sie erweisen sich in Unternehmensfallstudien und der weiteren Arbeitsschutzforschung als besonders relevant für die Frage der Gestaltung der digitalisierten Arbeit. Die Rede ist jeweils von arbeitsorganisatorischen, ergonomischen bzw. sicherheitstechnischen Konsequenzen, die erst durch die Digitalisierung hinzugekommen sind und im Kontext der Mobilität eine besondere Qualität erfahren.

Schwierigkeiten der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung

Für alle Aspekte gilt: Selbstverständlich sollten sie Gegenstand einer umfassenden betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sein.
Tatsächlich jedoch stellt die Situation viele Betriebe jedoch vor enorme Herausforderungen, sobald es sich um mobile Arbeitsplätze handelt.

Die Gründe hierfür sind vielfältig: Neben praktischen Faktoren wie fehlenden personellen oder zeitlichen Ressourcen, führt oftmals unzureichende Kenntnis über Rechte und Pflichten dazu, dass die Gefährdungsbeurteilung digitale Arbeitsmittel und die Folgen ortsflexibler Arbeit unzureichend oder gar nicht abbildet.

Die definitionsgemäßen Grenzen der Bildschirmarbeitsverordnung werden gerne bemüht. Ihr Anwendungsbereich endet am so genannten ortsveränderlichen Einsatz der ArbeitsmittelBildschirmgeräte. Tatsächlich heißt dies aber nur, dass die weiter gefassten Referenzen der Betriebssicherheitsverordnung (ortsveränderliche Bildschirmgeräte als Arbeitsmittel) und natürlich auch des Arbeitsschutzgesetzes (im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind ALLE Gefährdungen zu ermitteln), durch die Verantwortlichen selbst konkretisiert auf die jeweiligen Arbeitssysteme angewandt werden müssen. Verantwortung schwindet nicht aufgrund einer fehlenden und relativ bekannten normativen Referenz, sie wird eher noch größer in Anbetracht der spezifischen, klärungsbedürftigen Inhalte.

Exemplarisches Beispiel im Bereich der Organisation von Arbeit:

„Aus den Augen – aus dem Sinn“ birgt vielfältige Risiken im Bereich der Organisation von Arbeit und ganz konkret, der Gestaltung der Führungskommunikation zwischen den Akteuren und Funktionseinheiten – je nach Perspektive. Jeweils gilt, Kommunikation findet zwischenzeitlich in der Regel medial vermittelt, eben digitalisiert statt. Die Rede ist auch von computer-vermittelter Kommunikation (cvK). Zur Analyse und nachfolgend geeigneter Organisation der betreffenden Arbeitssysteme erweist sich der so genannte media-richness Ansatz als gut geeignet:

Media-Richness-Modell zur Organisation von Arbeitssystemen

Das Modell besagt, dass je komplexer und unstrukturierter eine Aufgabe ist, ein Kommunikationsmedium umso reicher sein muss, um noch effektiv kommunizieren zu können. Reichtum bezieht sich auf die Bandbreite möglicher Informationsübermittlung. Einfach gesagt steht die maximale Bandbreite zur Verfügung, sobald eine Kommunikation von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Die intuitive Interpretation der Mimik des Gesprächspartners beispielsweise sorgt ebenso für eine maximale Informationsübertragung wie die Kommunikation in Echtzeit – also der Chance zum zeitsynchronen Widerspruch. CvK hingegen findet zwischenzeitlich meist über standardisierte Kommunikationsmasken statt, die eine hochspezifische Informationsweitergabe erlauben, aber auch nichts darüber hinaus. Funktional mag das theoretisch sein, menschengerecht ist es freilich nicht und auch funktional erweisen sich die Restriktionen oftmals als zu stark. Bzgl. der Führungsaufgaben unterscheidet man nun zudem zwischen Lokomotions- und Kohäsionsfunktionen (vgl. Abb.1). Zielorientierte Lokomotionsaufgaben sind vergleichsweise strukturiert, d.h. das Medium der cvK stellt ausreichend Bandbreite und Eigenkomplexität bereit, um eine medieneffektive Kommunikation zu ermöglichen. Kohäsionsaufgaben – mit ihren sozial und salutogen unabdingbaren Funktionen der Mitarbeiterorientierung hingegen – sind komplex und erfordern das Wahrnehmen von Emotionen und individuellen Problemlagen. D.h. sie erfordern auch einen Reichtum an Kommunikationskanälen, die durch cvK eher nicht zur Verfügung gestellt wird.

CvK droht daher ausgerechnet die salutogenen Aspekte der Arbeitssysteme zu untergraben, sofern sie nicht adäquat gestaltet sind. Individuelle Krisenerscheinungen sind ebenso die typische Folge wie betriebliche Dysfunktionalitäten. Eine Analyse der Arbeitsorganisation, der Führungsaufgaben und der verfügbaren Kommunikationsmedien ist leistbar und im Interesse aller Beteiligten.

Ganz anders gelagert aber nicht minder relevant sind die Problemlagen in den Bereichen Ergonomie und unmittelbarer Sicherheitstechnik.

Ein Exemplarisches Beispiel im Bereich Ergonomie:

Mobile Arbeit zeichnet sich durch eine flexible Gestaltung von Arbeitsplatz- und -zeitraum aus. Der zunehmende Bedarf an Flexibilisierung und Mobilisierung hat gemeinsam mit der  technisch bedingten Digitalisierung dazu geführt, dass neben den klassisch nicht ortsgebundenen Berufsgruppen wie Servicetechnikern oder Berufskraftfahrern, auch Tätigkeiten, die vor wenigen Jahren noch an einen festen Dienstort gebunden waren, zunehmend auf mobile Arbeitsverrichtung ihrer Beschäftigten angewiesen sind. So unterschiedlich die konkreten Einsatzgebiete der zu verrichtenden Tätigkeit im Kontext mobiler Arbeit sind, so verschieden sind auch die Endgeräte, die dort zum Einsatz kommen: Das Angebot reicht von Smartphones, über Tablet-PCs bis hin zu Notebooks, die je nach Bezugsrahmen zur Verrichtung von Tätigkeiten unterschiedlicher Komplexität und Zeitvolumens verwendet werden.

Eine wesentliche Herausforderung für Arbeitgeber ergibt sich aus den normativen Rahmenbedingungen für eine menschengerechte Gestaltung mobiler Arbeit (s.o.). Selbstverständlich finden auch in diesen Szenarien Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz Anwendung.

Allerdings wird in der Praxis die Sicherstellung der gesetzlichen Rahmenbedingung durch den Arbeitgeber oft begrenzt durch fehlende konkrete Maßnahmen und Richtgrößen zu ortsunabhängigen Tätigkeiten sowie die Spezifika der mobilen Arbeit, der räumlichen Trennung vom Dienstort und der flexiblen Arbeitszeitgestaltung.

Zudem ist mobile Arbeit, anders als Tätigkeiten in Büro und Homeoffice, nicht durch die das Arbeitsschutzgesetz konkretisierende Bildschirmarbeitsverordnung mit ihren präzisen Regelungen zur Verwendung von Bildschirmgeräten abgedeckt. Weiterhin wären diese aufgrund der verwendeten Arbeitsgeräte und der oftmals unvorhersehbaren Arbeitsumgebung nur in begrenztem Umfang auf das mobile Arbeiten übertragbar, wohl aber die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Trotz oder gerade wegen der fehlenden bzw. diffusen normativen Konkretisierung durch den Gesetzgeber haben Arbeitgeber in besonderem Maße für eine belastungsoptimierte, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung Sorge zu tragen, um den allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen nach dem zum Schutz iIhrer Beschäftigten angemessen nachkommen zu können.

Konkret heißt dies nach aktuellem Stand der Technik: Um die Benutzbarkeit der verwendeten Geräte im Freien und unter ungünstigen Lichtbedingungen sicherzustellen, ist bei der Anschaffung mobiler IKT (Informations- und Kommunikationstechnik) auf eine möglichst hohe Leuchtdichte und eine geringe Displayreflexion zu achten. Letztere kann bei Bestandsgeräten auch mit einer Anti-Glare-Folie nachgerüstet werden. Notebooks und Tablet-PCs sollten eine Displaydiagonale von mindestens 10 Zoll nicht unterschreiten. Die Bedienelemente Tastatur und Maus sollten -sofern es das Arbeitsszenario erlaubt - durch externe Geräte zur Verfügung gestellt werden, um eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse und ergonomischen Anforderungen sicherstellen zu können. Smartphones sollten eine Bildschirmdiagonale von 3,5 Zoll nicht unterschreiten und sollten ebenso wie Tablets nur für einfache, kurze Tätigkeiten zum Einsatz kommen. Zudem können externe Eingabegeräte, wie Eingabestifte oder externe Tastaturen dazu beitragen, die Aufgabenverrichtung ergonomisch zu verbessern.

Exemplarisches Beispiel im Bereich Sicherheit:

Fahrzeugintegration mobiler IKT

Längst ist mobile Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in den Bereichen Straßengüterverkehr (Logistik) und mobile Dienstleistungen (Servicetechnik, Taxiunternehmen) unverzichtbar geworden: Mobile Geräte wie Tablet-PCs und Smartphones werden für den Informationsaustausch zwischen Disponenten, Fahrern und Kunden genutzt, oftmals gezwungenermaßen auch während der Fahrt. Damit wird eine noch zeiteffizientere und flexiblere Verrichtung der ortsunabhängigen Arbeit ermöglicht, gleichzeitig schafft diese Entwicklung aber erhebliche Potenztiale für neue Gefährdungen: Neben dem Risiko zunehmender psychischer Beanspruchung der Fahrer, die in diesen Branchen durch erheblichen Zeitdruck und einem hohen Bedarf an Flexibilität ohnehin immanent ist, beschreiben eine unzureichende Beachtung sicherheitstechnischer Fragestellungen und die damit einhergehende, zunehmende Ablenkung der Fahrer durch die Nutzung mobiler Anwendungen während der Fahrt eine neue Qualität der Gefährdung.

Dabei bleibt die Nutzung mobiler IKT auf deutschen Straßen die große Unbekannte der Unfallstatistik: Obwohl allein schon die flächendeckende Verbreitung von mobilen Geräten im Straßenverkehr in Kombination mit ihrem erheblichen Ablenkungspotenztial dafür spräche, dass ein erheblicher Anteil der Verkehrsunfälle in Deutschland auf Ablenkung durch IKT zurückzuführen ist, wird sie als Unfallursache offiziell nicht erfasst. Erhebungen aus verschiedenen Ländern wie den USA bestätigen jedoch das offensichtliche Gefährdungspotential von mobiler IKT im Straßenverkehr.

Grundsätzlich gilt: Wird mobile IKT als Arbeitsmittel in Fahrzeugen verwendet, haben Arbeitgeber die Gefahren die von der Verwendung der Geräte, ihrer Anbringung im Fahrzeuginnenraum oder der verwendeten Software in die Bewertungen des Arbeitsplatzes aufzunehmen, Arbeitsprozesse entsprechend der Gefährdungspotentziale anzupassen, Beschäftigte über die Gefahren zu informieren und sie im korrekten Umgang mit dem Arbeitsmittel zu unterweisen.

Ein zentrales Gefährdungspotenztial entsteht bereits durch eine mögliche nicht sachgerechte Fahrzeugintegration mobiler IKT durch den Arbeitgeber: Halterungen, deren Anbringen und Entfernen nicht ohne Werkzeugeinsatz möglich ist, gelten bei Prüfinstitutionen als Einbau, während Halterungen, die werkzeuglos montiert werden, als Ladung angesehen werden. Der wesentliche Unterschied beider Varianten: Während Einbauteile in der Regel über eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder eine entsprechende Genehmigung für das Ein- oder Anbauteil nach EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen verfügen, kommen Nachrüst-Halterungen oftmals ohne jegliche Zertifizierung oder Prüfung auf den Markt. Eine Entscheidung für die kostengünstigere Saugnapf- oder Klemmvariante bedeutet für Arbeitgeber dann also immer eine noch größere Sorgfaltspflicht, eine gefährdungsreduzierende Fahrzeugintegration sicherzustellen und ggf. die Abbringungen in Eigenleistung auf Unfallverhalten zu prüfen.

Grundsätzlich stellt aber auch die Verwendung einer Einbau-Halterung den Arbeitgeber nicht von seiner Sorgfaltspflicht frei: Riskiert er nämlich durch die Änderung des Fahrzeugs eine zusätzliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, kann dies nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im ungünstigsten Fall zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen.

Insbesondere ist bei der Fahrzeugintegration mobiler IKT sicherzustellen, dass die Kantenradien sämtlicher Komponenten dahingehend reduziert werden und nicht im Bereich der Bedienelemente oder des Airbagauslösebereichs angebracht werden, dass sie bei einem Unfall keine zusätzliche Gefährdungsquelle für die Fahrer darstellen.

Daneben sollte von einer Anbringung im Bereich der Windschutzscheibe abgesehen werden, da es bereits durch den Einsatz eines vergleichsweise kleinen Bildschirmgerätsen zu erheblichen Einschränkungen des Sichtfeldes kommen kann. Um die direkte Ablenkung des Fahrers während der Fahrt größtmöglich zu reduzieren, ist eine leicht seitliche Positionierung der mobilen IKT in der Einhandzone (Erreichbarkeit) des Fahrers ideal.

Softwareseitig gibt es zudem zahlreiche Gestaltungsrichtlinien fahrzeuginterner Geräte, welche die Aufgabenlast des Fahrers während der Fahrt reduzieren sollen und sich in einem bestimmten Umfang auch auf nachgerüstete, mobile IKT übertragen lassen. Hier sollten Arbeitgeber beispielsweise darauf achten, dass die verwendete Software für die jeweilige Aufgabenverrichtung eine Einzelblickabwendung von 2 Sekunden und eine Gesamtblickabwendung von 20 Sekunden nicht überschreitet, eine Bedieneingabe in nicht mehr als 6 Schritten erfolgen und ein eingehender Text eine Zeichenzahl von 30 nicht überschreiten sollte.


Literatur:

Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).

Becker/Prümper (2014): Herausforderung mobile Bildschirmarbeit – Betriebliche Gestaltungsfelder, Berlin.

Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

DGUV Information 211-040 (2015): Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen, Berlin.

Reichwald/Möslein/Sachenbacher/Englberger/Oldenburg (1998): Telekooperation - Verteilte Arbeits- und Organisationsformen, Springer, Heidelberg u.a. 1998 - vgl. Abb. 1.

Schömig/, Schoch/, Neukum/, Schumacher/, Wandtner (2015): Simulatorstudien zur Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten, Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt-Berichte M 253), Bremen.

  
Die Autoren
Dipl.-Soz. Michael Bretschneider-Hagemes ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich 1: Informationstechnik, Risikomanagement des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Benno Gross, Mag. rer. publ., ist Mitarbeiter am Fachbereich 1: Informationstechnik, Risikomanagement des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Programmbereich: Arbeitsschutz