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Schnellerer Aubau des Stromnetzes durch das Planungsinstrument NABEG? (Foto: kwrensia/Fotolia.com)
Bundesfachplanung nach NABEG

NABEG - Planungsinstrument ohne Wirkung?

ESV-Redaktion Recht
21.07.2016
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) sollte als Kern der Energiewende den Leitungsbau beschleunigen. Eine Entscheidung nach § 12 NABEG ist bisher aber noch nicht ergangen. Rechtsanwalt Dr. Reinhard Ruge befasst sich mit den Gründen hierfür.
Auf ersten Blick überrascht den Autor diese Entwicklung. Beschleunigungsgesetze für den Ausbau der Infrastruktur hält er grundsätzlich für nichts Neues. Solche Regelwerke würden meist auch positiv bewertet. Als Beispiel hierfür nennt er das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Ähnliches gilt für das Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Bei dem neuen Planungsinstrument hätten die Landesbehörden sogar oft auf die Raumordnung verzichtet.

Gründe für die Verzögerungen

Politische Diskussionen

Einen Grund für die Verzögerungen sieht er in politischen Einflüssen auf Prozesse in dem Verfahren. So zeige sich, dass der Netzentwicklungsplan fortlaufend politisch diskutiert wird, obwohl Fachleute diesen Plan entwickelt haben. Zudem hätte eine unabhängige Aufsichtsbehörde diesen geprüft und genehmigt. Diese politischen Diskussionen wirken sich auch zeitlich auf die Netzplanung aus, meint Ruge weiter.

Kompliziertere Verfahren nach NABEG 

Mitursächlich für die Verzögerungen ist dem Autor zufolge aber auch die gesetzliche Konstruktion. Danach ist für die Bundesfachplanung ein zweistufiges Antragsverfahren zu durchlaufen. Gleiches gilt für die Planfeststellung.
  • Antragskonferenz: Nach § 7 Absatz 1 NABEG muss nach Antragstellung zunächst eine Antragskonferenz abgehalten werden.  
  • Untersuchungsrahmen: Anschließend legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Grund der Konferenzergebnisse einen Untersuchungsrahmen für die Bundesfachplanung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der einzureichenden Unterlagen. 

Mehr öffentliche Debatten

Im Gegensatz zum Raumordnungsverfahren, so Ruge weiter, werden die Planungsunterlagen frühzeitig zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Von der erheblich größeren Beteiligung der Öffentlichkeit verspreche sich der Gesetzgeber eine höhere Akzeptanz.

Wenig Raum für vereinfachtes Verfahren

Auch das vereinfachte Verfahren nach § 11 NABEG sei wegen seiner hohen gesetzlichen Anforderungen kaum anzuwenden. Zudem habe die BNetzA intern festgelegt, die Entscheidung über ein vereinfachtes Verfahren erst nach der Antragskonferenz zu treffen.

Neue Standards durch die Verwaltungspraxis

Gleichzeitig beobachtet Ruge in der Verwaltungspraxis das Bestreben, neue und höhere Standards zu setzen. Damit will die Verwaltung erreichen, dass ihre Entscheidungen besser nachvollziehbar sind. Ebenso soll die Rechtssicherheit höher sein, als bisher nach der Rechtsprechung erforderlich wäre. Dies führt dem Verfasser zufolge für die Vorhabenträger zu einem einen höheren Aufwand bei Erstellung der Antragsunterlagen.

Beschleunigung ist noch möglich

Ruge sieht in seinen Ergebnissen aber nur eine Zwischenbilanz. So weist er abschließend darauf hin, dass die Entscheidung über die Bundesfachplanung nach § 12 NABEG für die nachfolgende Planfeststellung verbindlich ist. Dies lasse noch auf Beschleunigungseffekte hoffen. Auch der größere Aufwand zur Umsetzung der hohen Anforderungen könne durch eine größere Akzeptanz ausgeglichen werden.

Den vollständigen Beitrag von Ruge lesen Sie in der ER Ausgabe 04/2016 

Zur Person
Dr. Reinhart Ruge, LL.M. (London) ist Rechtsanwalt und stellvertretender Leiter der 50 Hertz Transmission GmbH

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Weiterführende Literatur
Energiewende in der Industriegesellschaft, 29. Trierer Kolloquium zum Umwelt- und Technikrecht vom 5. bis 6. September 2013. Die dokumentierten Vorträge befassen sich schwerpunktmäßig mit dem Fördersystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dessen Reformbedürftigkeit. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Fragen der Planung. Hierbei geht es sowohl um die Steuerung der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien in der Raumordnungs- und Bauleitplanung als auch um die Netzausbauplanung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung.

(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht