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Neue EU-Bilanzrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

02.07.2013
Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 29.6.2013 nunmehr die Richtlinie 2013/34/EU veröffentlicht, die die Bilanzierungsvorschriften EU-weit auf ein neues Fundament stellt.
Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 29.6.2013 nunmehr die Richtlinie 2013/34/EU veröffentlicht, die die Bilanzierungsvorschriften EU-weit auf ein neues Fundament stellt.

Die Europäische Union hat im Amtsblatt vom 29.6.2013 nunmehr die Richtlinie 2013/34/EU veröffentlicht, die die Bilanzierungsvorschriften EU-weit auf ein neues Fundament stellt. Die präzise Bezeichnung des verkürzt als EU-Bilanzrichtlinie bezeichneten Regelwerks lautet „Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates“.

In der Begründung wird seitens der EU betont, dass Jahresabschlüsse nicht lediglich Informationen für Anleger in Kapitalmärkten bieten, sondern auch Angaben über frühere Geschäfte enthalten und die sog. gute Unternehmensführung unterstützen. Bei den Rechnungslegungsvorschriften der Union komme es darauf an, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Adressaten von Abschlüssen und dem Interesse von Unternehmen daran, nicht über Gebühr mit Berichtspflichten belastet zu werden, zu finden.

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie soll deshalb über kapitalmarktorientierte Unternehmen hinaus bestimmte Unternehmen mit beschränkter Haftung einschließen, wie etwa Aktiengesellschaften oder GmbH. Darüber hinaus gibt es eine beträchtliche Anzahl von OHG oder KG, bei denen jeweils sämtliche voll haftenden Gesellschafter Aktiengesellschaften oder GmbH sind, und die daher den in dieser Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen unterliegen sollten. Mit dieser Richtlinie soll außerdem sichergestellt werden, dass Personengesellschaften in ihren Anwendungsbereich fallen, wenn ihre Gesellschafter keine Aktiengesellschaften oder GmbH sind, aber dennoch beschränkt für die Verpflichtungen dieser Personengesellschaft haften, da ihre Haftung durch andere von dieser Richtlinie erfasste Unternehmen beschränkt wird. Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind vom Anwendungsbereich hingegen ausgenommen.

In der Begründung heißt es weiter, dass mit dieser Richtlinie dafür gesorgt werden solle, dass die Anforderungen für kleine Unternehmen innerhalb der Union weitgehend harmonisiert werden. Diese Richtlinie basiere auf dem Prinzip „Vorfahrt für KMU“. Kleine, mittlere und große Unternehmen sollen hiernach unter Bezugnahme auf Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten definiert und voneinander unterschieden werden, da diese Kriterien i.d.R. objektiven Aufschluss über die Größe eines Unternehmens geben (vgl. zur Vorberichterstattung zuletzt unter: www.compliancedigital.de).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern