Neue Runde zur Anpassung von Datenschutzregelungen an DSGVO & Co
Änderungen im Strafverfahren
Beschlossen hat der Deutsche Bundestag dann den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die DSGVO“. Diese Änderungen betreffen zahlreiche Einzelgesetze, so zum Beispiel:- die StPO mit Einführungsgesetz,
- das Rechtsdienstleistungsgesetz,
- die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung,
- oder das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Weiterer bereichsspezifischer Datenschutz
Mit dem zweiten Entwurf hat das Bundesparlament das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DSGVO und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU oder kurz: 2. DSAnpUG-EU)" beschlossen. Damit sind im BDSG folgende Regelungen zu ändern:- Sensible Daten in Deradikalisierungsprogrammen: Die Änderungen sollen unter anderem die Grundlage dafür bilden, dass zivilgesellschaftliche Träger sensible Informationen im Rahmen von sogenannten Deradikalisierungsprogrammen verarbeiten dürfen. Im Einzelfall sind diese dann an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
- Schwelle der Mitarbeiterzahl für Datenschutzbeauftragten angehoben: Der Innenausschuss hob die maßgebliche Personenzahl an, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Diese Zahl erhöht sich von 10 auf 20.
Der Entwurf für das 2. DSAnpUG-EU benennt insgesamt 154 zu ändernde Gesetze. Hier einige Bereiche und Beispiele:
Bank - und Kapitalmarktrecht
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IT-Recht
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Darüber hinaus sind nahezu alle Bücher des SGB und zahlreiche weitere sozialrechtliche Regelungen betroffen. Zu den Gesetzes-Entwürfen: Quelle: PM des Deutschen Bundestages vom 01.07.2019
PinG Privacy in GermanyWo Datenschützer ihre Nase reinstecken.
PinG wird jetzt noch digitaler: Unsere neue Kolumne „Neues aus der Digitalwirtschaft“ gibt digitalen Entrepreneuren, juristischen Vor- und Querdenkern eine Stimme. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht