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BGH: Ärzte müssen den Wunsch von Sterbewilligen, aus dem Leben zu gehen, grundsätzlich respektieren (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 24/2019

Neues aus Karlsruhe, Kassel, Oldenburg und München

ESV-Redaktion Recht
05.07.2019
BGH nimmt Stellung zur ärztlichen Sterbehilfe. Über den Einfluss von Gehaltsnachzahlungen auf das Elterngeld entschied das BSG. Facebook muss einen gelöschten Post wieder herstellen, sagt das OLG Oldenburg und das AG München äußert sich zum Eigenbedarf bei der Vermietung von Wohnraum.

BGH: Ärzte müssen sterbewillige Patienten nicht immer retten

In zwei Parallelverfahren hat der 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Suizidbegleitung durch Ärzte nicht strafbar sein muss. Damit haben die obersten deutschen Strafrichter Entscheidungen der Landgerichte (LG) Hamburg und Berlin bestätigt. In beiden Verfahren wurden Ärzte unter anderem von dem Vorwurf freigesprochen, durch die Unterstützung von Selbsttötungen und das Unterlassen der Einleitung von Rettungsmaßnahmen Tötungsdelikte begangen zu haben.
  • Der Fall in Hamburg (AZ: 5 StR 132/18): In dem Hamburger Fall litten zwei befreundete Frauen im Alter von 81 und 85 Jahren an mehreren nicht lebensbedrohlichen Krankheiten. Ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten wurden hierdurch zunehmend eingeschränkt. Daher baten die Frauen – die sich deshalb selbst töten wollten – einen Sterbehilfeverein um Unterstützung. Voraussetzung für die Hilfe war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Dieses erstellte der Angeklagte. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte keine Zweifel an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche. Auf Verlangen der beiden Frauen war der angeklagte Arzt bei der Einnahme der tödlichen Medikamente dabei. Aufgrund des vorher ausdrücklich geäußerten Wunsches der Frauen leitete er auch nach deren Bewusstlosigkeit keine Rettungsmaßnahmen ein.
  • Der Fall in Berlin (AZ: 5 StR 393/18): In dem Berliner Fall hatte der Angeklagte als Hausarzt seiner Patientin Zugang zu einem Medikament, das in hoher Dosierung tödlich wirkt. Auch die 44-jährige Frau litt seit ihrer Jugend an einer – nicht lebensbedrohlichen – Krankheit, die starke krampfartige Schmerzen verursachte. Sie hatte den Angeklagten nach mehreren Selbstmordversuchen um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Mediziner betreute die Frau nach Einnahme des Medikamentes während ihres etwa zweieinhalb Tage dauernden Sterbens. Auch er leistete zur Rettung ihres Lebens keine Hilfe.
Dem 5. Strafsenat des BGH zufolge hatten die beiden Vorinstanzen zu Recht keine Umstände festgestellt, die die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränken würde. Die Sterbewünsche der Frauen wären nicht das Ergebnis psychischer Störungen. Vielmehr würden die Wünsche auf einer „Lebensmüdigkeit“ basieren, die die Frauen im Laufe der Zeit entwickelt hatten, so der Senat.

Auch nach der Bewusstlosigkeit waren die Angeklagten nicht zur Rettung verpflichtet, führt der Senat weiter aus. So hätte der Angeklagte im Hamburger Verfahren schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen. Im Berliner Fall sei der Angeklagte durch die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts der Frau von seiner – grundsätzlich bestehenden – Garantenstellung befreit worden.

Dennoch ist die Gefahr für Ärzte, sich strafbar zu machen, nicht vom Tisch. Nach wie vor stellt § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Hierfür kann es es ausreichen, wenn der Arzt wiederholt Sterbehilfe leistet. 

Quelle: PM des BGH vom 03.07.2019 zu den Entscheidungen vom selben Tag – AZ: 5 StR 393/18 und 5 StR 132/18

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BSG: Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter, die am 25.08.2014 geboren wurde, abhängig beschäftigt. Den Bemessungszeitraum für das Elterngeld legte der Beklagte für die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 fest. Dabei blieb das Gehalt für Juni 2013, das die Klägerin einen Monat später nachgezahlt bekam, außen vor. Ihre Klage, mit der sie auch die Berücksichtigung der Juni-Zahlung erreichen wollte, hatte die Klägerin in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Die nächste Instanz schmetterte ihr Anliegen jedoch ab.

Mit ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) rügt die Klägerin die Verletzung von § 2 Absatz 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 10.09.2012. Sie meint, dass das Einkommen maßgeblich ist, das sie im Bemessungszeitraum erhalten hat – und zwar unabhängig davon, wann es erarbeitet worden sei.

Zu Recht, wie der 10. Senat des BSG entschieden hat. Dem Senat zufolge ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Berechtigte außerhalb des Bemessungszeitraum erarbeitet, zu berücksichtigen – vorausgesetzt der Lohn ist im Bemessungszeitraum zugeflossen. Rechtsgrundlage hierfür wäre die gesetzliche Regelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zum 18.09.2012, so die Kasseler Richter.

Quelle: PM des BSG vom 19.06.2019 und vom 27.06.2019 – AZ: B 10 EG 1/18 R
 

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OLG Oldenburg: Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Dies hat der 13. Zivilsenst des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Eilverfahren entschieden. Dem Senat zufolge würde ansonsten das Recht auf Meinungsfreiheit unzulässig eingeschränkt.

Geklagt hatte ein Facebook Nutzer. In einem Post hatte er ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert. Darin bezeichnete er diesen als feige, weil er kritische Äußerungen über eine Islamkritikerin wieder entfernt hatte. Facebook löscht daraufhin den Post des Klägers. Die Begründung: Die Behauptungen des Klägers seien unwahr und beleidigend. Aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes wären Internetplattformen dazu verpflichtet, rechtswidrige Kommentare und „Hassreden“ zu löschen. Dieses ergebe sich auch aus den Geschäftsbedingungen von Facebook. Die Ausgangsinstanz gab Facebook Recht.

Nicht so das OLG Oldenburg: Der 13. Zivilsenat hat Facebook dazu verpflichtet, den ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Nach Auffassung der Oldenburger Richter ist das Posten von richtigen Tatsachen erlaubt. Auch die Wertung einer Handlung als feige sah das Gericht noch als zulässige Meinungsäußerung an. Social-Media-Anbieter müssten auch bei Anwendung ihrer Geschäftsbedingungen zwischen dem Persönlichkeitsrecht einer Person und der Meinungsfreiheit abwägen. In dem Streitfall war die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten, so der Senat. Danach war die Sache auch dringlich, so dass im Eilverfahren entschieden werden konnte.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 03.07.2019 zur Entscheidung vom 01.07.2019 – AZ: 13 W 16/19

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AG München zur Darlegung des Überlassungs- und Nutzungswillens bei Eigenbedarf 

Das Amtsgericht (AG) München hat die Klage gegen einen gehbehinderten Mieter auf Räumung abgewiesen. Der Beklagte, der das Mietobjekt vom Voreigentümer anmietete, hatte dieses behindertengerecht umgebaut.

Der Kläger besaß neben einer von ihm selbst bewohnten Wohnung noch weiteren Wohnraum, den er an eine Familie vermietet hatte. Die Kündigung stützte er auf Eigenbedarf seiner Tochter – die vorerst ein Auswärtsstudium beginnen wollte – sowie auf den Bedarf seiner Stieftochter. Auch diese wollte übergangsweise im Ausland studieren. Während des Gerichtsverfahrens erklärte der Kläger, dass nur noch seine Stieftochter einziehen solle. Zwar habe diese sich noch nicht zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland angemeldet, da ihre Studienfächer zulassungsfrei seien und erst die Wohnungsfrage zu klären wäre. Zur behindertengerechten Ausstattung der betreffenden Wohnung meinte der Kläger, dass diese mobil sei und ohne Weiteres in eine andere Wohnung eingebaut werden könne.

Das AG München wies die Klage ab. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorlag. Danach standen schon die Angaben in den Kündigungsgründen im Widerspruch zum Sachvortrag. So soll die Wohnung konkret für seine Tochter in München gekauft worden sein. Demgegenüber wurde die Kündigung damit begründet, dass die Wohnung für beide Töchter gekauft worden sei und beide Töchter einziehen sollen. Bei Parteianhörung erwähnte er der Kläger die Pläne der Töchter nicht. Vielmehr wäre es ausschließlich sein Wunsch, dass die Töchter in die betreffende Wohnung einziehen. Dies verstärkte dem Gericht zufolge den Eindruck einer Vorratskündigung. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger dem Gericht kurzfristig eine Änderung der Eigenbedarfspläne mitteilte. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Quelle: PM des AG München vom 28.06.2019 zum Urteil vom 06.12.2018 – AZ: 422 C 14015/18

Berliner Kommentar Mietrecht

2. Auflage – Herausgeber: Joachim Spielbauer und Joachim Schneider

Versierte Praktiker behandeln alle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing und bieten rechtssicheren Lösungen an. 

Brandaktuell: Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte. Etwa zu folgenden Themen:
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln 
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Eigenbedarfskündigung
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Minderung bei Umweltmängeln


 


(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht