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BGH: Nutzer müssen erfahren, dass Portal Provisionen erhält (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Oldenburg, Koblenz und Köln

ESV-Redaktion Recht
02.05.2017
BGH äußert sich zu Preisvergleichsportalen im Internet. Misshandlung der Ehefrau kann Versorgungsausgleich gefährden, sagt das OLG Oldenburg. Mit dem Weiterbau von Windenergieanlagen befasst sich das VG Koblenz. LG Köln entscheidet über Werbung eines Anwalts mit Nacktfotos von Frauen.

BGH: Preisvergleichsportal muss Nutzer über Provisionen von Anbietern informieren

Die Beklagte betreibt ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Nach Eingabe der gewünschten Leistungen erscheinen verbindliche Angebote unterschiedlicher Bestatter. Allerdings zeigt das Portal nur Anbieter, die eine Provision von 15 Prozent oder 17,5 Prozent des Angebotspreises an das Portal zahlen. Diese Information ist dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge aber wesentlich im Sinne von § 5a Absatz 2 UWG. Der Verbraucher gehe grundsätzlich nicht davon aus, dass das Portal nur Anbieter vorschlägt, die eine Provision zahlen. Dieser Umstand müsse dem Nutzer so mitgeteilt werden, dass er diesen auch zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Portals reicht hierfür nicht aus, so der I. Zivilsenat des BGH. [Quelle: PM des BGH vom 27.04.2017 zum Urteil vom selben Tag – Az.: I ZR 55/16]

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Das juris PartnerModul IT-Recht behandelt nicht nur spezialgesetzliche Regelungen, wie das BSDG oder das TMG. Das Modul geht auf zahreiche weitere Rechtsnormen, zum Beispiel auf das UWG oder das StGB ein.

OLG Oldenburg: Kein Versorgungsausgleich bei Misshandlung der Ehefrau

Misshandelt ein Ehemann seine Frau während der Ehe mehrfach schwer, kann im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zu Gunsten des Ehemanns entfallen. Dies hat das OLG Oldenburg kürzlich entschieden. Während der Ehe kam es öfter zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Deshalb hatte das Amtsgericht Leer den Ehemann zuvor wegen mehrfacher vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt. In einem der Fälle hatte der Ehemann erst von seiner Frau abgelassen, als deren Sohn eingriff. [Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 02.05.2017 zum Beschluss vom 18.04.2017 - AZ: 3 UF 17/17]

Macht den Versorgungsausgleich berechenbarer
Das Buch Der Versorgungsausgleich, von Hartmut Wick, bringt Ihnen das materielle Recht und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowohl im Scheidungsverbund als auch im selbständigen Verfahren näher. Besonderen Wert legt der Autor auf eine allgemein verständliche und praxisbezogene Darstellung.

VG Koblenz stoppt Errichtung von drei Windenergieanlagen

Gegenstand des Verfahrens war der  Eilantrag einer Bürgerin gegen die Errichtung von drei Windenergieanlagen. Die Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Schattenwurf, weil sich ihr Hausgrundstück in der Nähe der geplanten Windräder befindet. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter fehlte es an einer rechtskonformen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung. Diese war vor allem nicht hinreichend dokumentiert. Zudem, so der Richterspruch weiter, sei die Betroffenheit der Schutzgüter „Mensch” und „menschliche Gesundheit” unzureichend ermittelt worden. [Quelle: PM des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 28.04.2017 zum Beschluss vom 13.04.2017 – AZ: 4 L 86/17].

Frischer Wind bei der Standortwahl von Windkraftanlagen
Das Buch Planung von Standorten für Windkraftanlagen, von Rechtsanwalt Matthias Spitz, ermöglicht Ihnen, sich intensiv mit den Fragen der Planung von Windkraftanlagen aus Sicht des Praktikers zu beschäftigen.

LG Köln: Anwalt darf nicht mit Kalender werben, der Nacktfotos von Frauen enthält

Der Kläger war Rechtsanwalt und hatte Kalender mit Fotos von gar nicht oder spärlich bekleideten Damen verteilt. Daraufhin leitete die zuständige Anwaltskammer ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO ein. Zur Verteidigung bemühte der Kläger seine Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte eine Deckungszusage jedoch ab. Das Landgericht (LG) Köln teilte die Auffassung des Versicherers. Danach ist der Kalender eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO. Die präsentierten Bilder hätten keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers, so die Kölner Richter weiter. [PM des LG Köln vom 28.04.2017 zum Urteil vom 23.03.2017 – AZ: 24 S 22/16].

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht