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Die OGAW-V-Reform bringt zahlreiche Änderungen (Foto: Digitalstock)
OGAW-V-Reform

OGAW-V-Umsetzung in Kraft

ESV-Redaktion Recht
22.04.2016
Am 18. März 2016 trat das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft. Die Reform erfolgte im Rahmen einer Änderung des KAGB und soll die OGAW-V-RL umsetzen. Daneben hat der Gesetzgeber das KAGB in zahlreichen weiteren Punkten geändert.



Die Reformen im Rahmen der OGAW-V-RL betreffen vor allem die Vergütungspolitik, die Sanktionsmöglichkeiten sowie die Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen.

Hier die wichtigsten Punkte:
  • Die Vorgaben für die Vergütungssysteme, die bislang nur für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften galten, sind nun auch auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften anwendbar.
  • Der neu gefasste § 77 Absatz 4 KAGB erklärt vertragliche Haftungsbefreiungen - oder Beschränkungen zu Gunsten der Verwahrstellen ausdrücklich für nichtig. 
  • Die bisherige Unterscheidung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit bei der Haftung entfällt. 
  • Weiterhin hat der Gesetzgeber die Bußgeldvorschriften des § 340 KAGB neu justiert. So wurden neue Ordnungswidrigkeiten eingeführt und bestehende Tatbestände angepasst. 
  • Auch Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften werden verstärkt geahndet und der Bußgeldrahmen wurde angehoben. 
  • Fondsgesellschaften sollen dazu angehalten werden, weniger unverhältnismäßige Risiken einzugehen. 
Dieser Maßnahmenkatalog hat vor allem das Ziel, Anleger besser zu schützen.

Weitere Änderungen

Neue Kategorie semiprofessioneller Anleger

Nach § 1 Absatz 19 Nr. 33 d) KAGB sollen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, in die der Bund oder ein Land investiert ist, in Spezial-AIF investieren können. Gleiches gilt für Gesellschaften, an denen der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist.

Eigenschaft als Spezial-AIF

Danach verliert ein AIF seine Eigenschaft als Spezial-AIF nicht, wenn eine natürliche Person, die kein semiprofessioneller Anleger ist, per Gesetz Anteile an dem AIF erwirbt. Dies stellt § 1 Absatz 6 Nr. 2 KAGB nun klar.

Neue Bemessungsgrundlage für geschlossene Publikums-AIF

Die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 261 bis 263 KAGB stellen auf das aggregierte eingebrachte Kapital und noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des geschlossenen Publikums-AIF ab. Die Berechnungsgrundlage hierfür sind die Beträge nach Abzug aller Gebühren und Kosten, die die Anleger tragen müssen. Zudem soll die Bezugnahme auf das eingezahlte bzw. zugesagte Kapital einen neuen und einheitlichen Ansatz bei geschlossenen AIF schaffen. Gleichzeitig soll die Verständlichkeit der investmentrechtlichen Regelungen für den Anleger verbessert werden.

Verlust der Registrierung

Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften verlieren ihre Registrierung nach § 44 Absatz 5a KAGB automatisch, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Jahres seit Erteilung keinen Gebrauch davon gemacht hat. Gleiches gilt, wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, mehr als sechs Monate nicht mehr ausgeübt wird. Hierdurch sollen Vorratsregistrierungen und Registrierungsgesellschaften, die nicht mehr tätig sind, verhindert werden.

Übertragung der Verwaltung bei Sondervermögen nach § 100 b KAGB

Nach der neu eingeführten Norm kann die Verwaltung bei Sondervermögen nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen werden. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Allerdings ist für einen Wechsel der Verwahrstelle bei Publikumssondervermögen die Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich

Verschmelzung von offenen inländischen Spezialinvestmentvermögen

Nach der geänderten Fassung von § 281 KAGB ist eine Verschmelzung von offenen inländischen Spezialinvestmentvermögen auch dann zulässig, wenn Spezialinvestmentvermögen in der Rechtsform einer offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt sind.

Neue Produktklasse für „Kreditfonds"

Nach § 285 Absatz 2 KAGB darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Gelddarlehen an Unternehmen für Rechnung eines geschlossenen Spezial-AIF gewähren.

Siehe auch:  Gemeinsame Anlage für Wertpapiere: EU-Richtlinie bald nationales Recht


Weiterführende Literatur
In dem ergänzbaren Handbuch von Beckmann/Scholtz/Vollmer finden Sie Kommentierungen zu den Rechtsvorschriften der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften einschließlich der steuerrechtlichen Regelungen, Erläuterungen und Materialien. Das behandelt insbesondere das KAGB, das InvStG, das UBGG und die DerivateV. Es bietet aber auch vertiefende Erläuterungen bei dne Schnittstellen zum KWG, WpHG und GwG.

Wie Sie entscheidende Geschäfts- und Handlungsbereiche systematisch überdenken und unter Compliance-Aspekten anpassen, erklärt das Buch Compliance für geschlossene Fonds – Praxis-Leitfaden für Anbieter, Vertrieb und Zweitmarkt von Hartmut Renz, Prof. Dr. Lars Jäger und Gero Maas, auch als eBook erhältlich.

Programmbereich: Wirtschaftsrecht