OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012, Az.: Ws 44/12, Ws 45/12
Normen: §§ 13, 266 Abs. 1. Alt. 2 StGB, §§ 93, 111 Abs. 1, 116 AktG
Erlangt ein Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, so trifft es eine Garantenpflicht, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zahlungen zu ergreifen. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch Unterlassen nach §§ 266, 13 StGB. Kann die notwendige Maßnahme nur durch mehrere Beteiligte zusammen ergriffen werden, so trägt jeder, der seinen Beitrag trotz Mitwirkungskompetenz unterlässt, zum Taterfolg bei und macht sich gegebenenfalls strafbar.
Im konkreten Fall waren an Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens über mehrere Jahre unberechtigt Sitzungsgelder ausgezahlt worden. Dabei hatten die Aufsichtsratsmitglieder in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen mit Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden neben Sitzungsterminen auch andere, nach der Satzung des Unternehmens nicht zu vergütende Termine als abrechenbar angegeben und vergütet bekommen.
Der Vorwurf des strafbaren Unterlassens entfällt auch nicht dann, wenn bei einem Beschluss über das Ende der unberechtigten Abrechnungen nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen. Einfache Aufsichtsratsmitglieder müssen in einer solchen Situation gegebenenfalls den Aufsichtsrat selbst gemäß § 110 Abs. 2 AktG einberufen.
Zur Rechtsprechung
Normen: §§ 13, 266 Abs. 1. Alt. 2 StGB, §§ 93, 111 Abs. 1, 116 AktG
Erlangt ein Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, so trifft es eine Garantenpflicht, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zahlungen zu ergreifen. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch Unterlassen nach §§ 266, 13 StGB. Kann die notwendige Maßnahme nur durch mehrere Beteiligte zusammen ergriffen werden, so trägt jeder, der seinen Beitrag trotz Mitwirkungskompetenz unterlässt, zum Taterfolg bei und macht sich gegebenenfalls strafbar.
Im konkreten Fall waren an Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens über mehrere Jahre unberechtigt Sitzungsgelder ausgezahlt worden. Dabei hatten die Aufsichtsratsmitglieder in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen mit Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden neben Sitzungsterminen auch andere, nach der Satzung des Unternehmens nicht zu vergütende Termine als abrechenbar angegeben und vergütet bekommen.
Der Vorwurf des strafbaren Unterlassens entfällt auch nicht dann, wenn bei einem Beschluss über das Ende der unberechtigten Abrechnungen nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen. Einfache Aufsichtsratsmitglieder müssen in einer solchen Situation gegebenenfalls den Aufsichtsrat selbst gemäß § 110 Abs. 2 AktG einberufen.
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