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OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2015 – III-1 Ws 429/14

24.11.2015
Vorteilsgewährung und Untreue bei Gewährung geldwerter Zuwendungen an Amtsträger durch Vorstand einer städtischen AG; Champagner und Wein im Wert von € 324 kein strafbarer Vorteil

Normen: §§ 76, 93 AktG, §§ 331, 266 StGB

Für die Frage, ob eine Vorteilszuwendung vom Vorteilsgeber an einen Amtsträger auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt ist und damit, ob es das Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese muss insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten erfassen. Dabei können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, sind wichtige Indikatoren für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darüber hinaus der Umfang der staatlichen Beteiligung sowie das Maß, in dem die öffentliche Hand Einfluss auf und Interesse am Erfolg des Unternehmens hat. Eine besonders starke Verflechtung zwischen öffentlicher Hand und dem konkreten Unternehmen kann gegen die Existenz einer Unrechtsvereinbarung sprechen. Bei der Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf den Wert der Zuwendung zum einen die Bedeutung und Finanzlage des Vorteilsgebers und zum anderen der soziale Status des Empfängers zu berücksichtigen und sodann zu ermitteln, ob der konkrete Wert einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen bei der Vornahme von Diensthandlungen schafft. Verneint hat dies das OLG Düsseldorf bei Präsenten im Wert von bis zu 324,87 Euro, welche ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand 100% der Anteile hält, unter anderem an Mitarbeiter der Stadtverwaltung verteilte.

Zur Rechtsprechung
Vorteilsgewährung und Untreue bei Gewährung geldwerter Zuwendungen an Amtsträger durch Vorstand einer städtischen AG; Champagner und Wein im Wert von € 324 kein strafbarer Vorteil

Normen: §§ 76, 93 AktG, §§ 331, 266 StGB

Für die Frage, ob eine Vorteilszuwendung vom Vorteilsgeber an einen Amtsträger auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt ist und damit, ob es das Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese muss insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten erfassen. Dabei können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, sind wichtige Indikatoren für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darüber hinaus der Umfang der staatlichen Beteiligung sowie das Maß, in dem die öffentliche Hand Einfluss auf und Interesse am Erfolg des Unternehmens hat. Eine besonders starke Verflechtung zwischen öffentlicher Hand und dem konkreten Unternehmen kann gegen die Existenz einer Unrechtsvereinbarung sprechen. Bei der Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf den Wert der Zuwendung zum einen die Bedeutung und Finanzlage des Vorteilsgebers und zum anderen der soziale Status des Empfängers zu berücksichtigen und sodann zu ermitteln, ob der konkrete Wert einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen bei der Vornahme von Diensthandlungen schafft. Verneint hat dies das OLG Düsseldorf bei Präsenten im Wert von bis zu 324,87 Euro, welche ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand 100% der Anteile hält, unter anderem an Mitarbeiter der Stadtverwaltung verteilte.

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Programmbereich: Management und Wirtschaft