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OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2016 – 10 U 64/16

20.11.2017
Persönliche Haftung des Geschäftsführers, wenn er nicht selbst schädigend gehandelt hat, die Handlung aber auf ein „Geschäftsmodell“ zurückzuführen ist, für das der Geschäftsführer verantwortlich ist.

Normen: § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 KWG, § 14 StGB

Zur Aufgabe eines Geschäftsführers gehört die umfassende Prüfung aller Geschäfte, insbesondere deren Rechtmäßigkeitsprüfung. Hierzu müssen alle zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt und alle Risiken mit einkalkuliert werden. Der Geschäftsführer darf keine Geschäfte ohne hinreichende Prüfung geschehen lassen. Ansonsten trifft ihn der Vorwurf des fahrlässigen Handelns. Er muss diejenige Sorgfalt walten lassen, die von einer Person in seiner Stellung erwartet werden kann. Ein die Zurechnung nach § 14 StGB haftungsbegründendes Handeln in Verbindung mit einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (hier: § 32 Abs. 1 S. 1 KWG) kann bereits in der Billigung eines getätigten und den sonstigen Geschäften der Gesellschaft entsprechenden Geschäfts liegen. Der Geschäftsführer kann somit auch dann persönlich für einen Verstoß haften, wenn er diesen zwar nicht selbst infolge einer ihm übertragenen Aufgabe hervorgerufen hat, sondern dieser lediglich auf ein von ihm gebilligtes Geschäftsmodell zurückzuführen ist.

Zur Entscheidung im Volltext
Zur Aufgabe eines Geschäftsführers gehört die umfassende Prüfung aller Geschäfte, insbesondere deren Rechtmäßigkeitsprüfung. Hierzu müssen alle zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt und alle Risiken mit einkalkuliert werden. Der Geschäftsführer darf keine Geschäfte ohne hinreichende Prüfung geschehen lassen. Ansonsten trifft ihn der Vorwurf des fahrlässigen Handelns. Er muss diejenige Sorgfalt walten lassen, die von einer Person in seiner Stellung erwartet werden kann. Ein die Zurechnung nach § 14 StGB haftungsbegründendes Handeln in Verbindung mit einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (hier: § 32 Abs. 1 S. 1 KWG) kann bereits in der Billigung eines getätigten und den sonstigen Geschäften der Gesellschaft entsprechenden Geschäfts liegen. Der Geschäftsführer kann somit auch dann persönlich für einen Verstoß haften, wenn er diesen zwar nicht selbst infolge einer ihm übertragenen Aufgabe hervorgerufen hat, sondern dieser lediglich auf ein von ihm gebilligtes Geschäftsmodell zurückzuführen ist.

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