OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2014 – 2 Ausl A 104/13
Normen: § 3 IRG; 15 USC § 1; § 298 StGB
Liegt ein Haftbefehl eines U.S. Bundesbezirksgerichts gegen einen italienischen Staatsangehörigen wegen Preis- und Submissionsabsprachen durch ein Kartell vor, ist seine Auslieferung an die U.S. Strafverfolgungsbehörden zulässig. Die beidseitige Strafbarkeit gem. § 3 Abs. 1 IRG ist gegeben. Nach US-amerikanischem Recht verstößt die vorgeworfene Tat gegen den Sherman Act (15 U.S.C. § 1), in Form der Teilnahme an einer hierauf bezogenen „Verschwörung“; nach deutschem Recht entspricht dem eine strafbare wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen i.S.d. § 298 StGB.
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Normen: § 3 IRG; 15 USC § 1; § 298 StGB
Liegt ein Haftbefehl eines U.S. Bundesbezirksgerichts gegen einen italienischen Staatsangehörigen wegen Preis- und Submissionsabsprachen durch ein Kartell vor, ist seine Auslieferung an die U.S. Strafverfolgungsbehörden zulässig. Die beidseitige Strafbarkeit gem. § 3 Abs. 1 IRG ist gegeben. Nach US-amerikanischem Recht verstößt die vorgeworfene Tat gegen den Sherman Act (15 U.S.C. § 1), in Form der Teilnahme an einer hierauf bezogenen „Verschwörung“; nach deutschem Recht entspricht dem eine strafbare wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen i.S.d. § 298 StGB.
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