OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2012, Az.: I-27 U 12/10
Norm: § 93 AktG
Unternehmerisches Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand jedoch unterlassen.
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Norm: § 93 AktG
Unternehmerisches Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand jedoch unterlassen.
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