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OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019 – 8 U 146/18

05.11.2019
Einem Geschäftsführer, der durch Freigabe einer Zahlung gegen unternehmensinterne Compliance-Regeln verstößt, kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Normen: §§ 133, 157, 314, 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 3 GmbHG

Auch der Verstoß gegen Compliance-rechtliche Verfahrensvorgaben ist pflichtwidrig, da die prozeduralen Compliance-Regeln dem Schutz der materiellen Regeln dienen und insofern strikt zu beachten sind. Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit Mitarbeitern kollusiv zusammengewirkt, verletzt er nicht nur seine Vorbildfunktion, sondern stellt außerdem die Compliance-Regeln in Frage mit der Folge, dass diese den Mitarbeitern gegenüber an „Autorität” verlieren. Eine Abmahnung als Hinweis auf den Regelverstoß ist nicht geboten, da ein geeigneter Geschäftsführer die Compliance-Regeln und ihre Sanktionierung im Unternehmens kennen muss. Geht die zur Aufarbeitung eingeschaltete Compliance-Abteilung dann schrittweise vor, um sich ein eigenes Bild von dem Vorgang zu machen, bevor sie beteiligte Personen anhört, entspricht sie dem Gebot umsichtiger Ermittlung.

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