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OLG Köln, Urt. v. 25.10.2012, Az.: 18 U 37/12

18.02.2014
Wenn eine Aktiengesellschaft Ansprüche wegen Vorstandshaftung geltend macht, kann sich das betroffene Vorstandsmitglied nicht auf die formlose Zustimmung des Alleinaktionärs zu seinem pflichtwidrigen Verhalten berufen.

Norm: § 93 AktG

Einem die Vorstandshaftung ausschließenden Hauptversammlungsbeschluss i.S.d. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG steht es nicht gleich, wenn der Alleinaktionär der die Haftung auslösenden Handlung des Vorstands lediglich konkludent oder formlos zugestimmt hat. Eine solche formlose Zustimmung kann ferner nicht dazu führen, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Zum einen soll durch § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG nur der nach § 83 Abs. 2 AktG bestehenden Pflicht des Vorstands Rechnung getragen werden, gesetzmäßige Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzen zu müssen. Zum anderen kommt nur einer Beschlussfassung in der Hauptversammlung die erforderliche Transparenz zu.

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Wenn eine Aktiengesellschaft Ansprüche wegen Vorstandshaftung geltend macht, kann sich das betroffene Vorstandsmitglied nicht auf die formlose Zustimmung des Alleinaktionärs zu seinem pflichtwidrigen Verhalten berufen.

Norm: § 93 AktG

Einem die Vorstandshaftung ausschließenden Hauptversammlungsbeschluss i.S.d. § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG steht es nicht gleich, wenn der Alleinaktionär der die Haftung auslösenden Handlung des Vorstands lediglich konkludent oder formlos zugestimmt hat. Eine solche formlose Zustimmung kann ferner nicht dazu führen, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Zum einen soll durch § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG nur der nach § 83 Abs. 2 AktG bestehenden Pflicht des Vorstands Rechnung getragen werden, gesetzmäßige Beschlüsse der Hauptversammlung umsetzen zu müssen. Zum anderen kommt nur einer Beschlussfassung in der Hauptversammlung die erforderliche Transparenz zu.

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