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OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2011, Az.: 2 LA 333/10
27.01.2012
===Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades===
'''Norm:''' §§ 20, 21, 48 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG
Die Bestechlichkeit des Doktorvaters rechtfertigt allein noch nicht die Aberkennung des Doktortitels des Doktoranden. Die Mitwirkung eines befangenen Prüfers stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch führt dieser nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertationen durch die mehrköpfige Prüfungskommission. Es obliegt der Universität im Einzelfall zu prüfen, ob die angefertigten Dissertationen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und muss für die Rücknahmeentscheidung einen anderen Gutachter mit der Bewertung der Promotionsleistungen betrauen.
[url]http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020100003332%20LA|Zur Rechtsprechung[/url]