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RA Dr. Hans-Jürgen Schaffland und RA'in Gabriele Holthaus (Fotos: privat)
Nachgefragt bei: RA Dr. Hans-Jürgen Schaffland und RA'in Gabriele Holthaus

Schaffland: „Die konkrete Ausgestaltung des neuen BDSG muss abgewartet werden”

ESV-Redaktion Recht
06.03.2017
Welche Auswirkungen die Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Recht haben wird, was sich beim Beschäftigtendatenschutz ändert und ob durch die beabsichtigten Rechtsänderungen Bürgerrechte ausgehebelt werden, erläutern Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürgen Schaffland und Rechtsanwältin Gabriele Holthaus im Interview mit der ESV-Redaktion.
Herr Dr. Schaffland, die DS-GVO gilt ab dem 25.05.2018 unmittelbar auch in Deutschland. Warum nimmt der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln so extensiv wahr?

Hans-Jürgen Schaffland: Ganz einfach, er will das anerkannt hohe deutsche Datenschutzniveau beibehalten.

Was kommt nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand der Reform auf die Unternehmen zu - werden diese wirklich entlastet oder trifft eher das Gegenteil zu? Schließlich haben die Unternehmen bezogen auf den Datenschutz neben der DS-GVO zahlreiche nationale Spezialgesetze zu beachten.

Hans-Jürgen Schaffland: Das mussten die Unternehmen bisher bereits und werden es auch in Zukunft beachten müssen. Insofern kein Unterschied. Übrigens: Von einer „Reform” zu sprechen, ist weit gefehlt. Schauen Sie sich nur die Aufsätze in der Fachliteratur an. Sie bestätigen unsere Meinung. Im Fazit steht dort regelmäßig, dass sich gegenüber dem noch geltenden BDSG eigentlich nicht viel ändern wird. Also: der alte Wein in neuen Schläuchen. Die Unternehmen werden nicht grundsätzlich entlastet, aber auch nicht wesentlich zusätzlich belastet, wenn sie bereits bisher alles gut dokumentiert haben, wie dies von einem ordentlich geführten Unternehmen zu erwarten ist.

Eine Entlastung wird sicherlich sein, dass künftig die Einwilligung des Betroffenen nicht mehr im Regelfall schriftlich erfolgen muss, was in vielen Fällen mit bürokratischem Aufwand verbunden war. Künftig wird bereits ein unmissverständlich als Einwilligung zu verstehendes Nicken genügen.

Frau Holthaus, was ändert sich beim Beschäftigtendatenschutz?

Gabriele Holthaus: Hier erlaubt die DS-GVO dem nationalen Gesetzgeber eine freie Ausgestaltung - allerdings unter Beachtung der DS-GVO-Vorgaben. Im Klartext bedeutet das, dass auch hier die Zulässigkeit der Datennutzung im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers erfolgen darf. Wenn der deutsche Gesetzgeber das nicht berücksichtigt - im noch geltenden BDSG hat er das nicht - wird letztlich der EuGH feststellen, dass diese Vorschrift nicht DS-GVO-konform ist.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff bemängelt, dass die Kontrollbefugnisse der BfDI im Bereich Polizei und Justiz und außerhalb des Geltungsbereichs des EU-Rechts verfassungswidrig beschränkt wurden. Teilen sie diese Auffassung?

Gabriele Holthaus: Hier ist viel Eigeninteresse im Spiel. Die Kritik bezieht sich auf den aktuellen Regierungsentwurf. Die endgültige Ausgestaltung des neuen BDSG, das DS-GVO ergänzen wird, ist überhaupt noch nicht abzusehen. Letztlich wäre es interessant, ob die BfDI Verfassungsbeschwerde einlegen wird.

Herr Dr. Schaffland, einige Kritiker behaupten, die Bundesregierung hebelt mit ihrem Entwurf Bürgerrechte aus. Sehen sie diese Gefahr auch und wenn ja, wo wird dies besonders deutlich?

Hans-Jürgen Schaffland: Wer sind die Kritiker? Datenschutzexperten, denen der Blick für die heutigen Anforderungen ein wenig verloren gegangen ist. Nehmen Sie nur die Vorratsdatenspeicherung. Deren gesetzliche Grundlagen wurden vom Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das war Anfang 2010, also vor sieben Jahren. Das heutige Sicherheitsbedürfnis der Bürger ist ein viel sensibleres. Stichworte: IS, Attentäter, Gefährder.

Ich bin sicher: Hätte das Gericht vor dem Hintergrund des heutigen Erkenntnisstands entscheiden müssen, hätte es die Ampel auf „verfassungskonform” gestellt.

Also: Ich sehe die Gefahr nicht. Die DS-GVO betont bereits in Artikel 1, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden darf, es sei denn, entgegenstehende Interessen des Betroffenen überwiegen. Hier von einer Aushebelung von Bürgerrechten zu sprechen, trifft einfach nicht den heutigen Bedarf an der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die DS-GVO spricht in Art. 4 Nr. 4 vom Profiling. Damit wird dieser Begriff zum ersten Mal in einem Gesetz genannt. Was ist darunter zu verstehen und wann ist Profiling erlaubt?

Hans-Jürgen Schaffland: Auch hier im Wesentlichen nichts Neues. Scoring, d. h. Beurteilung der Kreditfähigkeit im Wege einer automatisierten Einzelentscheidung, gibt es bereits im bisherigen BDSG in § 6a. Profiling geht weiter und bezieht sich u. a. auf die Auswertung von persönlichen Vorlieben, Verhalten, z. B. Reisen. Nehmen Sie ein Reiseportal wie booking.com. Einmal dort gebucht, werden Sie regelmäßig mit Angeboten versorgt. Ich finde das gut. Wer das nicht will, kann künftige Angebote mit einem Widerspruch unterbinden. Hier wird der deutsche Gesetzgeber von der in der DS-GVO enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch machen und § 6a BDSG 2003 auf das Profiling ausdehnen. Also auch hier alter Wein in neuen Schläuchen.

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Frau Holthaus, ein Teilbereich der DS-GVO betrifft das Recht auf „Vergessen werden”. Wo findet sich dieser Grundsatz im aktuellen Regierungsentwurf der Neufassung des BDSG wieder?


Gabriele Holthaus: Das Recht auf Vergessen ist nichts Neues. Der Begriff wurde vom EuGH 2014 in seinem Google-Urteil geprägt. Er bedeutet nichts anderes, als dass der Betroffene, wie seit 1977 im bisherigen BDSG, einen Anspruch auf Löschung seiner Daten hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Auch hier wird sich die endgültige Fassung des neuen BSDG, das die DS-GVO ergänzt, an der bisherigen Ausgestaltung des § 35 BDSG 2003 orientieren.

Wieviel von dem bisherigen hohen deutschen Datenschutzniveau findet sich nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung wieder und wo halten Sie Korrekturen für zwingend notwendig?

Gabriele Holthaus: Der Regierungsentwurf ist nicht maßgebend. Er wird noch grundlegende Änderungen erfahren. Deshalb ist es müßig, heute bereits Bewertungen vorzunehmen. Sicher ist, dass es beim bisherigen hohen deutschen Datenschutzniveau bleiben wird, soweit die DS-GVO dies erlaubt. 

Herr Dr. Schaffland, wie weit ist das nationale Gesetzgebungsverfahren zur Erfüllung der EU-Vorgaben gegenwärtig fortgeschritten? Macht es aktuell schon Sinn, konkrete Empfehlungen für Unternehmen,  Datenschutzbeauftragte oder sonstige Betroffene, die mit der Materie zu tun haben, in Form von Fachliteratur auszusprechen?

Hans-Jürgen Schaffland: Hier müssen wir zwischen der Umsetzung der DS-GVO in die Praxis und der nationalen Gesetzgebung unterscheiden, die in bestimmten Fällen die DS-GVO ergänzt. Beide Rechtsgrundlagen treten erst am 25.05.2018, also in gut einem Jahr, in Kraft.

Die nationale Gesetzgebung wird sich weitgehend am bisherigen Standard orientieren. Die konkrete Ausgestaltung muss abgewartet werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Zeitdruck durch die anstehende Bundestagswahl nicht zu einem Gesetz führt, das mit heißer Nadel genäht wird, weder vor noch nach der Wahl.

Die DS-GVO mit ihren unmittelbar geltenden nicht abänderbaren Vorschriften, insbesondere zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung, kann für die praktische Umsetzung bereits jetzt geplant werden. Kommentare, insbesondere in gebundener Form, helfen heute aber noch nicht viel. Sie können allenfalls dem Einlesen in die Materie dienen. Wichtiger für den Praktiker sind Muster, Checklisten sowie sonstige Arbeitshilfen.

Was zeichnet Ihr Werk, in dem Sie sowohl die DS-GVO und das bisherige BDSG (2003) kommentieren, als auch einen Ausblick auf die Neufassung des BDSG geben, aus?

Hans-Jürgen Schaffland: Wir zeigen aus Unternehmenssicht auf, wie die bisherigen Interpretationen und Vorgehensweisen weitgehend bei der Umsetzung auf das neue Recht in angepasster Form verwendet werden können. Die gerade genannten Muster etc. werden nach und nach in unser Werk eingestellt werden. Dieses wird nicht nur umfänglich die DS-GVO kommentieren, sondern auch das neue BDSG.

Diese Muster sind das Ergebnis der Erfahrungen, die ich als Justiziar eines Wirtschaftsverbandes seit 1977, federführend für mehr als 700.000 Beschäftigte, habe machen können. Vergleichbare Werke bieten dieses Zusammengreifen von Kommentierung und Mustern für den Praktiker, der in den meisten Fällen kein Jurist ist, nicht. Und wichtiger noch: Gebundene Werke sind schnell veraltet, Loseblatt-Werke sind stets aktueller.

Zu den Personen
  • Dr. Hans-Jürgen Schaffland ist Rechtsanwalt und war langjähriger Justiziar eines Wirtschaftsverbandes im Bereich Datenschutz.
  • Gabriele Holthaus, ist Rechtsanwältin. Als ehemalige Geschäftsführerin der DG Immobilien Management GmbH Frankfurt sowie der DG Anlage GmbH, Frankfurt, war sie jeweils für IT und Datenschutz verantwortlich.

Zur DS-GVO  -   Regierungsentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die DS-GVO und ...  

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Erscheint in Kürze
Umgestaltung gezielt einleiten: Das Loseblattwerk, Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bietet fundierte Kommentierungen zur DS-GVO und zum BSDG. Letztere werden bis zur Neufassung des BSDG aktuell gehalten und dann sukzessive ergänzt bzw. ersetzt. Neben einer leicht verständlichen Synopse zum bisherigen und neuen Recht finden Sie auch Wertungen zu Auswirkungen der DS-GVO auf die künftige Rechtslage unter Beachtung des aktuellen Entwurf zum BDSG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht