Steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs
Die Kläger des Urteilsfalls sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Stillhalterprämie. Diese unterlag vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG und wird seit dem 1. Januar 2009 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert.
In der Einkommensteuererklärung für 2009 stellten die Kläger den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG (2009). Sie machten geltend, dass bei den vom Kläger im Streitjahr erzielten Stillhalterprämien in Höhe von insgesamt rund 203.000 Euro der bei Endfälligkeit gezahlte Barausgleich in Höhe von insgesamt rund 185.000 Euro in Abzug zu bringen sei. Dem folgte das Finanzamt nicht und lehnte die steuerliche Berücksichtigung nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Barausgleichs ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.
Barausgleich für Optionen beim Stillhalter auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust abziehbar
Der Bundesfinanzhof gab nun der Revision des Finanzamtes statt, hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies im Wesentlichen die Klage ab.Zwar ist der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Stillhalters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, nach Ansicht des Senats nur mit positiven Einkünften i.S. des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden.
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Da die Kläger keine derartigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Verrechnungsmöglichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Verluste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen auch mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund des grundlegenden Systemwechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen.
| Weiterführende Literatur |
| Die Globalisierung führt zu einer immer stärkeren Bedeutung grenzüberschreitender Steuerfragen. Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen und die damit einhergehenden niedrigen Steuerquoten mancher Konzerne haben das Internationale Steuerrecht zudem wie kein anders Steuergebiet in den öffentlichen Fokus gerückt. Wer sich zielsicher alle wesentlichen Aspekte des Internationalen Ertragsteuerrechts (einschließlich des Europarechts) und des deutschen Außensteuerrechts aneignen möchte, findet im Lehrbuchklassiker Internationales Steuerrecht von Rose/Watrin den perfekten Begleiter. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht