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VG Bremen, Urteil vom 08.09.2015 – 6 K 1003/14

21.04.2017
Umsetzung eines Whistleblowers nach Meldung eines Korruptionsverdachts ist rechtswidrig.

Normen: 
Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; § 35 Satz 2 BeamtStG; § 42 Abs. 1 BeamtStG; § 3 Abs. 3 TV-L; § 331 Absatz 1 StGB.

Die Umsetzung eines Beamten, der entsprechend der internen Korruptionsrichtlinie vorschriftsmäßig einen Korruptionsverdacht gemeldet hat, ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Nach Meldung eines Korruptionsverdachts besteht seitens des Dienstherrn die Fürsorgepflicht, den meldenden Mitarbeiter („Whistleblower“) in Schutz zu nehmen, da typischerweise Spannungen zwischen ihm und den gemeldeten Mitarbeitern entstehen.

Der Dienstherr muss das Ziel und die Wertungen der Korruptionsrichtlinie berücksichtigen, wenn er Maßnahmen anlässlich des gemeldeten Verdachts ergreift. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 GG stehen einer Sanktionierung des „Whistleblowers“ als Reaktion auf die Befolgung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen entgegen.

Zur Rechtsprechung
Die Umsetzung eines Beamten, der entsprechend der internen Korruptionsrichtlinie vorschriftsmäßig einen Korruptionsverdacht gemeldet hat, ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Nach Meldung eines Korruptionsverdachts besteht seitens des Dienstherrn die Fürsorgepflicht, den meldenden Mitarbeiter („Whistleblower“) in Schutz zu nehmen, da typischerweise Spannungen zwischen ihm und den gemeldeten Mitarbeitern entstehen.

Der Dienstherr muss das Ziel und die Wertungen der Korruptionsrichtlinie berücksichtigen, wenn er Maßnahmen anlässlich des gemeldeten Verdachts ergreift. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 GG stehen einer Sanktionierung des „Whistleblowers“ als Reaktion auf die Befolgung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen entgegen.

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