VG Köln: Bewertungsportal für Autofahrer darf Kfz-Halter nicht mehr anprangern
Die Bewertung erfolgt unter Angabe des betreffenden Kfz-Kennzeichens nach folgendem Ampelschema: rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv. Eine Detail-Bewertung ist durch die Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen möglich.
Beispiele für negative Bewertungen |
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Beispiele für positive Bewertungen |
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VG Köln: Datenschutzinteresse der bewerteten Fahrer überwiegt
Die Klage blieb vor dem Kölner Gericht ohne Erfolg. Als Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die Daten, die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhoben und gespeichert werden, personenbezogen seien. Die betreffenden Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von den Nutzern des Portals mit einem überschaubaren Aufwand ermittelt werden.Im Rahmen der Güterabwägung würde der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiegen. Dieses Interesse, so der Richterspruch weiter, sei weniger schützenswert als zum Beispiel das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informieren will.
Bewertung darf nur dem Halter übermittelt werden
Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen lediglich an die Betroffenen Fahrer selbst übermittelt würden.
Quelle: PM des VG Klön zum Urteil vom 16.02.2017 - AZ: 13 K 6093/15
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Weiterführende Literatur |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht