Vermittlung privater Unterkünfte: VG Berlin zur Auskunftspflicht eines Internetportals
Bezirksamt Pankow fordert Auskunft
Das Bezirksamt Pankow hatte die deutsche Niederlassung aufgefordert, den Namen des inserierenden Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu benennen und sein Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar erklärt. Als niedergelassene Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) sei das deutsche Unternehmen in Verbindung mit § 5 ZwVbG zur Auskunft verpflichtet.| Im Wortlaut: § 5 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) - Datenverarbeitung; Betreten der Wohnung |
(1) Das zuständige Bezirksamt ist befugt, folgende Daten der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraums zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
|
Antragstellerin: Deutsche Niederlassung ist keine Diensteanbieterin
Hiergegen wendete sich die deutsche Konzerntochter mit einem Widerspruch und einem Eilantrag. Dieser war darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die Antragstellerin habe keinen Zugriff auf das Internetportal und wäre keine Diensteanbieterin im Sinne des TMG, so ihre Argumentation.VG Berlin: Auskunftspflicht trifft nicht die Antragstellerin
Das VG Berlin hat sich der Meinung der Antragstellerin angeschlossen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Nach Auffassung der Berliner Richter darf das Bezirksamt zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem ZwVbG Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des TMG verlangen. Die Auskunftspflicht trifft nach Auffassung des VG aber nicht die Antragstellerin. Diese wäre in der Tat keine Diensteanbieterin im Sinne des TMG.Diensteanbieter ist der Plattformbetreiber
Für die Auskunftspflicht nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sei entscheidend, ob die Niederlassung telemedienrechtlich als Diensteanbieterin einzuordnen sei. Hierzu stellte das Gericht folgende Überlegungen an:
- Diensteanbieter in diesem Sinne ist der Plattformbetreiber, der das Portal zur Nutzung bereithält, die technische und rechtliche Funktionsherrschaft hat und Vertragspartner der Nutzer wird.
- Dabei, so das VG weiter, sei es unerheblich, dass auch die Antragstellerin als deutsche Niederlassung auf die Datenerhebung und -verarbeitung Einfluss nehme. Dies betreffe nur die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.
Maßgeblich ist dem Gericht zufolge das sogenannte Herkunftslandprinzip: Richtige Adressatin der Auskunftsverfügung wär daher die Muttergesellschaft mit Sitz in Irland. Dies ergebe sich auch aus einem Blick vom Empfängerhorizont, wenn man den Auftritt des Internetportals betrachtet.
Quelle: PM des VG Berlin vom 25.07.2017 zum Beschluss vom 20.07.2017 – AZ: 6 L 162.17
Zum Gerichtsbeschluss
| Haftungsrisiken minimieren |
| Der ergänzbare Kommentar Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, behandelt das Telekommunikationsgesetz, das Telemediengesetz, das Signaturgesetz, den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und die entsprechenden europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen und bietet stets den nötigen Tiefgang. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht