Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

VG Berlin: Höheres Grundgehalt bei herausragenden Leistungen (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Beamtenbesoldung

Verwaltungsgericht Berlin zur Höherstufung von Beamten bei herausragenden Leistungen

ESV-Redaktion Recht
22.02.2017
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten der Besoldungsgruppe A bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. Doch gilt das auch in Zeiten knapper Haushaltskassen? Hierüber hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin vor kurzem entschieden.
Geklagt hatte der Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm fast durchgehend herausragende Leistungen mit den Noten „A” oder „1”.

Gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin kann für Beamte der Besoldungsordnungen A schon vorher die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn deren Leistungen dauerhaft herausragend waren.

Im Wortlaut: § 27 Bundesbesoldungsgesetz Bemessung des Grundgehaltes
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe) (…).

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte allerdings einen Antrag des Klägers, der sich auf diese Regelung berufen hatte, ab.

Senatsverwaltung: Festsetzung der Leistungsstufe liegt im Ermessen des Dienstherrn.

Nach Auffassung der Behörde sollte wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel kein Beamter in die nächsthöhere Leistungsstufe eingruppiert werden. Dabei berief sich die Senatsverwaltung auf ihr Ermessen. Die Regelungen in § 27 Absatz 6 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit den Überleitungsregelungen für Berlin sind nämlich „Kann-Bestimmungen”.  

Newsletter Recht
Bleiben Sie informiert - mit unserem kostenlosen Newsletter Recht, den Sie hier abonnieren können.

VG Berlin: Entscheidung der Senatsverwaltung ist ermessenfehlerhaft

Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Berlin (VG) nicht. Nach Auffassung der 36. Kammer des Gerichts darf die Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher einzustufen, nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden.  

Zwar habe der Beamte aus der Regelung keinen unmittelbaren Anspruch. Das heißt, der Dienstherr könnne höhere Leistungsstufen festsetzen, er müsse dies aber nicht tun. Dennoch hat der Beamte einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn.

Die angegriffene Entscheidung ist nach Meinung der Kammer aber ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr die Vorschrift wegen der angespannten Haushaltslage generell nicht anwendet. Auf diese Weise könne kein Beamter höher eingestuft werden. Dies habe zu Folge, dass die betreffende Besoldungsregelung vollständig ins Leere laufen, das Gericht.

Die Berliner Richter haben aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und die Berufung zugelassen.

Weiterführende Literatur
  • Das Loseblattwerk Fürst, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, begründet von Prof. Dr. iur. utr. Walther Fürst, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a.D., berücksichtigt die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zum Besoldungsrecht und in erheblichem Umfang auch die der Instanzgerichte. Jeweils auf dem aktuellen Stand stellt das Werk außer der Kommentierung des Bundesbesoldungsgesetzes die wichtigsten Nebengesetzte des Bundes, die Landesbesoldungsgesetze sowie besoldungsrechtliche Verordnungen des Bundes sowie Verwaltungsvorschriften des Bundes und Rundschreiben zur Verfügung.
Lesetipp
  • Das Buch, Die dienstliche Beurteilung, von Ministerialrat Jürgen Lorse, stellt sich den aktuellen Herausforderungen der Praxis. Das Werk hilft dabei, das Instrument der dienstlichen Beurteilung im Gefüge des modernen Personalmanagements einzuordnen. Sein Nutzen wird im Zusammenhang mit Maßnahmen der Personalentwicklung, mit Anforderungsprofilen in Stellenausschreibungen oder im Zusammenwirken mit Zielvereinbarungen dargestellt und erläutert. Das gilt auch für eine Abgrenzung gegenüber den dienstlichen Zeugnissen von Beamten, Arbeitnehmern und Soldaten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht