WPK begrüßt Lockerung der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
Begrüßt werde insbesondere das mit der Änderung beabsichtigte Ziel, zukünftig Faktoren für die Qualität einer Dienstleistung im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen berücksichtigen zu können, nämlich die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals.
Nach dem derzeit gültigen öffentlichen Vergaberecht sei es nicht unmittelbar möglich, bei der Angebotswertung und damit bei der Zuschlagsentscheidung die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals zu berücksichtigen. Diese Kriterien würden bisher zwar bei der Eignungsprüfung von Bietern abgefragt, bei der Zuschlagsentscheidung müssten sie dann aber keine Rolle mehr spielen. So aber könnten, gerade auch bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, bei denen der persönliche Bezug im Vordergrund steht, Qualitätsmerkmale bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nur im Rahmen von § 11 Abs. 5 VOF und § 16 Abs. 8 VOL/A berücksichtigt werden.
Die moderate Lockerung der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien für den Bereich der nachrangigen Dienstleistungen (gleichlautende Änderungen in §§ 4 und 5 VgV), sei daher ein Ziel, dass begrüßt wird. Der Tätigkeitsbereich von Wirtschaftsprüfern und vereidigte Buchprüfern (vgl. §§ 2, 129 WPO) betreffe zwar überwiegend den Teil A der Anlage 1 der VgV, hier die Nr. 9 „Buchführung, -haltung und -prüfung“ sowie die Nr. 11 „Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten“. Es könne jedoch nicht vollends ausgeschlossen werden, dass es öffentliche Ausschreibungen in Bezug auf nachrangige Dienstleistungen gibt, auf die sich auch Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer bewerben könnten (Teil B der Anlage 1 der VgV, Nr. 21 „Rechtsberatung“ oder Nr. 27 „Sonstige Dienstleistungen“).
Die Stellungnahme im Wortlaut finden Sie hier.