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Die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zum Geldwäschegesetz sind überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GwG) an das geltende Recht angepasst sowie auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen.