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Was sind die Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen?
Beispiele für Eignungsvorbehalte
Anhang 2 Nr. 3.1 BetrSichV [2]:„Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit das Führen selbstfahrender Arbeitsmaschinen den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind (…)“
§ 3 LastenhandhabV [3]:
„Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen“ Obwohl also der Arbeitgeber zur Berücksichtigung von Eignungsaspekten verpflichtet ist, so ist hierzu anzumerken, dass die benannten Vorschriften die Möglichkeit der ärztlichen Untersuchung an sich nicht benennen. Da es sich hierbei um unspezifische Normen handelt, kann aus ihnen keine Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen gewonnen werden.
Warum bedarf es überhaupt einer Rechtsgrundlage?
Ärztliche Untersuchungen der Beschäftigten greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG [5]) ein. Rechtlich handelt es sich hierbei um die Erhebung von Daten bei dem Beschäftigten. Unter „erheben“ versteht man allgemein das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (vgl. § 3 Abs. 2 BDSG [6]). Beim Datenschutzrecht handelt es sich um ein sog. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Im Klartext bedeutet dies, dass jeglicher Umgang mit Daten im Anwendungsbereich des BDSG vom Grundsatz her verboten ist. Erlaubt ist der Umgang nur, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen vorliegt:- das Datenschutzgesetz (BDSG oder Datenschutzgesetz der Länder) erlaubt dies
- Eine andere Rechtsvorschrift erlaubt dies
- der Betroffene willigt ein
Sind „DGUV-Grundsätze“ Rechtsgrundlagen?
Vereinzelt findet sich auch heute noch immer die Meinung, dass es sich bei den „DGUV-Grundsätzen“ um Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen handelt. Vor allem ist dies im Kontext „G25“ (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) und „G41“ (Arbeiten mit Absturzgefahr) zu finden.Die DGUV-Grundsätze haben allerdings keine Rechtsqualität. Sie haben auch keine Vermutungswirkung.
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