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Maßnahmenpaket: Strengere Regeln für Banken (Foto:E. Elisseva/Fotolia.com)
CRD IV und CRR

Welche Auswirkungen hat das seit 2014 geltende Maßnahmenpaket?

ESVdigital
15.12.2014
Die Regeln für Finanzinstitute hat Capital Requirements Directive IV (CRD) klarer gefasst. Sie trat als kombiniertes Maßnahmenpaket mit der Capital Requirements Regulation (CRR) am 1. Januar 2014 in Kraft. Einige Eckpunkte im Überblick.
Ziel des kombinierten CRD IV/CRR-Maßnahmenpakets ist es u.a., eine quantitativ und qualitativ bessere Eigenmittelausstattung der Finanzinstitute sicherzustellen. Zugleich begründet es Liquiditätsanforderungen, die Geltung im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um „systemrelevante“ Institute handelt oder nicht. Auch Wertpapierfirmen unterliegen den neuen Anforderungen. Das kombinierte CRD IV/CRR-Paket setzt die Anforderungen von Basel III (siehe Hintergrund) in europäisches Recht um. Die CRD IV-Richtlinie (2013/36 EU) legt insbesondere die Bestimmungen über den Zugang zur Tätigkeit von Instituten, die Modalitäten der Unternehmensführung und deren Kontrolle und den Aufsichtsrahmen fest. Die CRR-Verordnung (EU 575/2013), die sich in elf Teile untergliedert, bezieht sich strikt auf die Funktionsweise der Bank- und Finanzdienstleistungsmärkte. Sie soll die Finanzstabilität der Wirtschaftsteilnehmer an diesen Märkten sichern sowie einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz gewährleisten.

Welche Sachverhalte erfasst das CRD-IV-Paket?

Da bislang die Erlaubnisverfahren und die Anteilseignerkontrollen innerhalb des EWR stark voneinander abwichen, wurde jetzt mit dem CRD-IV-Paket ein einheitliches Basisinstrumentarium und ein harmonisierter Bußgeldkatalog geschaffen. Damit soll auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden verbessert werden. Ebenfalls vereinheitlicht wurden die Corporate-Governance-Vorschriften. Einher geht damit die Pflicht für die Geschäftsleiter sowie die Verwaltungs- und Aufsichtsräte, die Risiken des Instituts stärker zu überwachen. Dies soll auch deshalb besser als bisher gelingen, da Anforderungen an Zusammensetzung und Qualifikation dieser Organe strenger gefasst worden sind.

Auch der Vergütungsrahmen ist Gegenstand des CRD-IV-Pakets

Zugleich wurde festgelegt, dass bei der Vergütung der Geschäftsleiter die variablen Bestandteile nicht höher sein dürfen als die fixe Vergütung - es sei denn, ein Inhaberbeschluss mit qualifizierter Mehrheit legt fest, dass die variable Vergütung doppelt so hoch sein darf.

Wichtige Neuerungen bringt das CRD IV-Paket u.a. auch für die Höhe der Eigenmittel, von Kernkapital und Ergänzungskapital, für die Liquiditätsanforderungen und zum Thema Großkredit.

Hintergrund: Die Ziele von Basel III

  • Verbesserung der Widerstandskraft des Finanz- und Bankensektors im Hinblick auf Verwerfungen, Stresssituationen und Krisenfällen gleich welcher Art an den internationalen Finanzmärkten oder der Wirtschaft;
  • Verbesserung des Risikomanagements und der Corporate Governance von Banken;
  • Verbesserung und Ausweitung der Transparenz- und Offenlegungspflichten von Banken.

(ESVdigital, PM)