
AG Frankfurt a. M. zu den Mitwirkungspflichten von getrenntlebenden Ehepartnern bei Kündigung der noch gemeinsamen Ehewohnung
Ehefrau: Grundsatz der nachehelichen Solidarität berechtigt zur Verweigerung der Mitwirkung bei Kündigung des Wohnraummietvertrages
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AG Frankfurt a. M. : Zeit der Um- und Neuorientierung der Lebensverhältnisse der Ehefrau verstrichen
- Schutz des Antragstellers vor weiteren Belastungen aus dem Mietverhältnis: Der Antragsteller hat dem Gericht zufolge ein elementares Interesse daran, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis mehr ausgesetzt zu sein.
- Grundsatz der nachehelichen Solidarität: Dem steht das Interesse der Antragsgegnerin gegenüber, im Rahmen der nachehelichen Solidarität einen angemessenen Zeitraum für die Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zu erhalten.
- Zeitraum der Um- und Neuorientierung verstrichen: Im Streitfall ist dieser Zeitraum dem Gericht zufolge aber höchstens mit einem Jahr anzusetzen. Diese Zeit war verstrichen. Deshalb, so das Gericht weiter, kann sich Antragsgegnerin nicht mehr auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen.
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