
AG Frankfurt a. M.: Pizzalieferservice hat Urheberrecht nicht verletzt
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AG Frankfurt am Main: Musik nicht gezielt an Kunden gerichtet
- Mitarbeiter und Familienangehörige gehören nicht zur Öffentlichkeit: Die im Geschäft anwesenden Mitarbeiter und Familienangehörigen des Beklagten führen nicht zur Annahme einer Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn – denn der betreffende Personenkreis darf nicht untereinander persönlich verbunden sein.
- Nur wenige Selbstabholer: Die Kunden des Beklagten bestellen in aller Regel telefonisch und betreten das Geschäft nicht. Auch deswegen sah das Gericht die Voraussetzung der öffentlichen Wiedergabe nicht als erfüllt an – denn die Zahl der Selbstabholer beschränkte sich in dem Fall auf etwa 10 Personen am Tag.
- Keine gezielte Musikbeschallung: Darüber hinaus muss sich der Nutzer ganz gezielt an das Publikum richten. Zudem muss dieses für die Wiedergabe bereit sein und darf nicht nur zufällig erreicht werden, so das AG weiter. Auch dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Vielmehr würde die Hintergrundmusik die Selbstabholer zwangsläufig und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft erreichen, während sie auf ihre Pizza warten.
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(ESV/bp)
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