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Der Angriff mit einem Eimer Wasser auf die Vermieterin kann die außerordentliche fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Sinne von § 543 BGB rechtfertigen (Foto: timyee / stock.adobe.com)
Kündigung von Mietwohnraum

AG Hanau zu Angriff auf Vermieterin mit Eimer voll Wasser als Grund zur fristlosen Kündigung

ESV-Redaktion Recht
08.05.2024
Die außerordentliche fristlose Kündigung von Wohnraum setzt einen wichtigen Grund voraus. Liegt ein solcher Grund vor, wenn die Mieterin ihre Vermieterin von ihrem Fenster aus zweimal vollständig mit Wasser überschüttet? Hierüber hat das AG Hanau kürzlich entschieden. 
In dem Streitfall klagte die Vermieterin gegen ihre Mieterin auf Räumung der Wohnung. Der Grund: Die beklagte Mieterin hatte die Klägerin zweimal mit Wasser übergossen. Unstreitig war, dass die Beklagte jeweils einen Eimer mit Wasser aus dem Fenster ihrer Wohnung in den Hof gegossen hatte, während sich die Klägerin dort aufhielt. Dass sie die Klägerin mit dem Wasser auch getroffen hatte, bestritt die Beklagte hingegen. Nach ihrem weiteren Vortrag wollte sie die Vermieterin auch nicht treffen. Ein Zeuge bestätigte schließlich, dass die Vermieterin beide Male vollständig mit dem Wasser aus dem Eimer übergossen wurde. Der Fall landete vor dem AG Hanau.

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AG Hanau: Übergießen mit Wasser ist Störung des Hausfriedens


Nach Auffassung des AG Hanau war die Kündigung im Sinne von § 543 BGB wirksam. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass die Klägerin klatschnass wurde – etwa wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“. Die weiteren Überlegungen des Gerichts:

  • Störung des Hausfriedens: Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wegen Störung des Hausfriedens gerechtfertigt.
  • Billigende Inkaufnahme: Dies gilt auch dann, wenn die Mieterin ohne direkte Absicht gehandelt haben sollte, die Vermieterin zu treffen. Aufgrund der jeweiligen Situation habe sie dies mindestens billigend in Kauf genommen, denn schon nach ihrem eigenen Vortrag wollte sie die Vermieterin daran hindern, ihr Fahrrad umzustellen.
  • Abmahnung entbehrlich: Zu guter Letzt war auch keine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, denn die Mieterin hatte bereits weitere derartige Aktionen angekündigt, so das AG Hanau abschließend.
Quelle: PM des AG Hanau vom 03.05.2024 zum Beschluss vom 19.02.2024 – 34 C 92/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht