
AG Hanau zu Angriff auf Vermieterin mit Eimer voll Wasser als Grund zur fristlosen Kündigung
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AG Hanau: Übergießen mit Wasser ist Störung des Hausfriedens
Nach Auffassung des AG Hanau war die Kündigung im Sinne von § 543 BGB wirksam. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass die Klägerin klatschnass wurde – etwa wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“. Die weiteren Überlegungen des Gerichts:
- Störung des Hausfriedens: Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wegen Störung des Hausfriedens gerechtfertigt.
- Billigende Inkaufnahme: Dies gilt auch dann, wenn die Mieterin ohne direkte Absicht gehandelt haben sollte, die Vermieterin zu treffen. Aufgrund der jeweiligen Situation habe sie dies mindestens billigend in Kauf genommen, denn schon nach ihrem eigenen Vortrag wollte sie die Vermieterin daran hindern, ihr Fahrrad umzustellen.
- Abmahnung entbehrlich: Zu guter Letzt war auch keine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, denn die Mieterin hatte bereits weitere derartige Aktionen angekündigt, so das AG Hanau abschließend.
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(ESV/bp)
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