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Das Symbolbild zeigt eine durch Moos verstopfte Dachrinne. In dem Streitfall hatte der Mieter die Rinne mit Essensresten verstopft (Foto: Kara / stock.adobe.co,)
Kündigung eines Wohnraummietvertrages

AG Hannover: Entsorgung von Essensresten über Dachrinne rechtfertigt Kündigung

ESV-Redaktion Recht
07.11.2024
Darf die Vermieterin von Wohnraum den Mietervertrag kündigen, wenn der Mieter wiederholt Essensreste über die Dachrinne entsorgt und diese deswegen beschädigt wird? Mit dieser Frage musste sich das AG Hannover befassen.
In dem Streitfall hatte ein Mieter seine Essensreste, wie zum Beispiel Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken oder Knochen des Öfteren über sein Wohnungsfenster entsorgt. Das Dachfenster lag nur etwa einen Meter oberhalb der Dachrinne, sodass die Reste in die Rinne gelangten. Weil die Essensreste die Rinne verstopften, wurde sie durch die Säure der Reste beschädigt. Andere Fenster oder Zugänge lagen nicht in erreichbarer Nähe der Dachrinne.
 
Aufgrund dessen mahnte die Vermieterin ihren Mieter zunächst ab. Später kündigte sie das Mieterverhältnis gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters einmal fristlos und einmal ordentlich.
 
Weil sich der Mieter gegen die Kündigungen gewehrt hatte, landete die Sache vor dem AG Hannover.

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AG Hannover: Entsorgung von Essensresten war schuldhafte Verletzung des Mietvertrages

 
Das AG Hannover bestätigte die fristgerechte Kündigung wegen der Entsorgung der Essensreste. Die wesentlichen Überlegungen des AG:
 
  • Essensreste kausal zu Schaden an Dachrinne: Das Gericht war der Ansicht, dass die wiederholte Entsorgung von Essensresten durch den Mieter über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt hatte. Es hatte sich vor Ort davon überzeugt, dass die Reste in der Dachrinne nur von dem Mieter stammen konnten.
  • Schuldhafte Pflichtverletzung: Damit verstieß der Mieter erheblich und schuldhaft gegen seine mietvertraglichen Pflichten. Aus Sicht der Vermieterin lag daher ein Grund vor, der sie zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung berechtigte.
Auf Antrag des Mieters gewährte das Gericht dem Mieter – über die noch andauernde Kündigungsfrist von sechs Wochen hinaus – aber eine Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten. Einen weiteren Antrag des Mieters auf Räumungsschutz hat das AG Hannover Mitte Oktober 2024  zurückgewiesen.
 
Quelle: PM des AG Hannover vom 29.10.2024 zum Urteil vom 11.01.2024 – 510 C 5216/23


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Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht