Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

AG Köln: Die lange unbefugte Nutzung eines privaten Weges ist eine Besitzstörung im Sinne von § 862 Absatz 1, Satz 1 BGB (Foto: hkama / stock.adobe.com)
Kein Notwegerecht

AG Köln: Immobiliengesellschaft kann Nutzung ihrer Privatstraße beliebig untersagen

ESV-Redaktion Recht
26.01.2024
Kann eine Immobiliengesellschaft als Eigentümerin einer Straße einem Ehepaar, deren Hausgrundstück an diese Privatstraße angrenzt und ansonsten nur über andere Nachbargrundstücke erreichbar ist, untersagen, diese Straße zu betreten oder zu befahren? Diese Frage hat das AG Köln in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Fall stritt ein Ehepaar mit einer Immobiliengesellschaft. Dieser gehört die Straße, die das Grundstück der Eheleute mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet. Die Gesellschaft setzte vor dem AG Köln vorab durch, dass das Paar nicht mehr auf der Straße parken darf.
 
Später verklagte die Gesellschaft die Eheleute auf Zahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.300 EUR. Auch diesen Anspruch sah das AG Köln dem Grunde nach als berechtigt an. Allerdings hielt es der Höhe nach nur einen Betrag von 300 EUR für angemessen.
 
Im Abschluss hieran ließ die Immobiliengesellschaft bewegliche Poller anbringen, die mit einem Schlüssel entsperrt werden können, um Unbefugte am Durchfahren der Privatstraße zu hindern. Allerdings erhielten nicht alle Anlieger einen solchen Schlüssel, darunter das beklagte Ehepaar. Dennoch befuhren die Eheleute die Straße weiter. Einmal streifte ein von dem Paar beauftragter Handwerker einen Poller, ein anderes Mal passierte dies der Ehefrau.
 
Daraufhin verklagte die Immobiliengesellschaft das Ehepaar erneut – und zwar mit dem Antrag,  dem Ehepaar die Nutzung der Privatstraße unter Androhung von Strafen zu untersagen. Ale Reaktion hierauf erhob das Paar eine Widerklage mit dem Ziel, die Poller entfernen zu lassen.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

AG Köln: Beklagte sind Besitzstörer

Die Klage hatte Erfolg: Das AG Köln leitete  den klägerischen Anspruch aus § 862 Abs. 1 Sätze  1 und 2 BGB her. Die Widerklage hingegen wies das Gericht zurück. Die wesentlichen Überlegungen des AG:

  • Besitzstörung durch die Beklagten: Die schon lange andauernde Nutzung eines privaten Weges ist eine Besitzstörung nach § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB. Damit sind die Eheleute unmittelbare Handlungsstörer, während deren Gäste und Dienstleister mittelbare Handlungsstörer sind.
  • Wiederholungsgefahr gegeben: Eine Wiederholungsgefahr sah das AG Köln bereits darin, dass sich die Beklagten nach ihrem Parteivortrag im Recht sehen.  
  • Kein Notwegerecht: Auch eine Erlaubnis der Nutzung schloss das Gericht aus. Ein solche ergibt sich demzufolge insbesondere nicht aus einem Notwegerecht im Sinne von § 917 BGB, denn die Beklagten hatten ein solches nicht gar geltend gemacht.
  • Keine Berufung auf Treu und Glauben: Ebenso wenig konnten sich die Beklagten dem Gericht zufolge auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen, weil dies nach § 863 BGB ausgeschlossen wäre.
  • Widerklage unbegründet: Auch mit seiner Widerklage blieb das Paar ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich kein Anspruch auf Entfernung der Parkpoller aus § 1004 BGB, weil keine Beeinträchtigung des Eigentums der Beklagten sichtbar ist.
Das AG Köln hält es zwar für vollkommen unsinnig, dass die Beklagten ihr Grundstück nicht mehr über die besagte Straße, sondern nur noch über andere benachbarte Grundstücke erreichen können. Dies, so das Gericht weiter, ändere aber nichts an der Rechtslage, weil die Straße Privateigentum der Klägerin ist und die Eigentümer keine Pflicht trifft, jede Person gerecht zu behandeln.

Quelle: Urteil des AG Köln vom 03.02.2024 – 149 C 520/23


Handbuch Immobilienrecht


In Zeiten des „Beton-Goldes“ ist ein verlässlicher Partner im Immobilienrecht, der eine Grundlage für kluge Entscheidungen bietet, selbst Gold wert: Der Schreiber/Ruge (Hrsg.) behandelt konsequent das, was für Sie in der täglichen Arbeitspraxis relevant und wichtig ist. In 18 übersichtlichen Kapiteln, meinungsstark und sehr gut verständlich. Das Berliner Handbuch Immobilienrecht – in 4. Auflage!

Die Autoren sind allesamt versierte und auf ihrem jeweiligen Fachgebiet anerkannte Experten. Sie kommen den Ansprüchen der Praxis nach pragmatischen Lösungsansätzen entgegen, ohne dabei wissenschaftliche Aspekte zu vernachlässigen.

  • Grundstücksrecht, Kreditsicherung, Grundbuchrecht, steuerrechtliche Bezüge und Zwangsvollstreckungsrecht sind in grundlegenden Beiträgen zu den jeweiligen Teilrechtsgebieten dargestellt, die auch Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur zu Einzelfragen eröffnen.
  • Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht werden wegen ihrer aktuellen Brisanz bzw. neuen, in Fachkreisen zurzeit vieldiskutierten Gesetzgebungsvorhaben in vertiefenden Beiträgen behandelt.
  • NEU: Der Wertermittlung von Immobilien widmet sich das in der 4. Auflage hinzugekommene Kapitel 18, weil das Thema in vielfältigen juristischen Bezügen von großer praktischer Bedeutung ist und dennoch für viele eine Terra incognita.
  • Öffentliches Baurecht und das Enteignungsrecht mit seinen verfassungsrechtlichen Bezügen werden neben dem privaten Immobilienrecht ebenfalls erörtert.

Fazit: In der sich rasch ändernden Landschaft des Immobilienrechts ist das Handbuch für alle Praktiker eine nützliche Arbeitshilfe und in seiner Art und Form konkurrenzlos!

Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 



(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht